Actio confessoria

Die actio confessoria (auch: vindicatio servitutis) war im antiken römischen Recht eine Schutzklage zur Geltendmachung einer Servitut.[1] Gegeben war sie dem dinglich Nutzungsberechtigten an einem Grundstück. Der Bezug bestand insoweit zum sogenannten iura praediorum.

Stammbaum der Dienstbarkeiten des römischen Rechts (aus dem Corpus iuris civilis von 1548–1550), Pierre Eskrich.

Der Kläger konnte vom Eigentümer, fallweise auch vom bloßen Besitzer, verlangen, dass er – ohne weitere Zustimmung des Eigentümers – das Grundstück ungestört nutzen kann. Die Klage richtete sich dabei auf Feststellung des Rechtsverhältnisses und auf Restitution.[2] Der Prätor konnte den vorläufigen Rechtsschutz in der Weise gewähren, dass er als schnelle administrative Zwischenmaßnahme ein prohibitorisches Besitzschutzinterdikt aussprach.[2] Bei Anmaßung einer bestehenden Dienstbarkeit andererseits, war dem Eigentümer die actio negatoria zur Anspruchsabwehr gegeben.

Im modernen juristischen Sprachgebrauch werden derartige (dinglich wirksamen) Nutzungsrechte als Nießbrauch (persönliche Dienstbarkeit) und Grunddienstbarkeit bezeichnet, in der Schweiz und in Österreich auch als Servitut. Typische Grunddienstbarkeiten sind oder waren das Fahr- und Wegerecht, Felddienstbarkeiten (servitutes praediorum rusticorum), Gebäudedienstbarkeiten (servitutes praediorum urbanorum), Wasserdienstbarkeiten zur Versorgung des eigenen Grundstücks (aquae ductus) oder Weiderechte für das Vieh.[3]

Literatur

Anmerkungen

  1. Ulpian, Digesten VIII 5, 2 pr.
  2. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 174.
  3. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 73–76 (hier: S. 74).

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