Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus
Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946, kurz Befreiungsgesetz, wurde vom Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes als Gesetz Nr. 104 verabschiedet und sollte im Sinne der Entnazifizierung alle Deutschen, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt hatten, von der Einflussnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausschließen und zur Wiedergutmachung verpflichten. Die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus wurde von den Alliierten seit der Potsdamer Konferenz als unerlässliche Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbau angesehen.

Das Gesetz kam auf Initiative des amerikanischen Militärgouverneurs Lucius D. Clay zustande und regelte das Spruchkammerverfahren in Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden. Zuständig für die Durchführung des Gesetzes war der Minister für die politische Befreiung. Diese Minister waren vom 7. April 1946 bis 3. Februar 1948 Gottlob Kamm (SPD) und vom 3. Februar 1948 bis 3. Oktober 1948 Walter Koransky (beauftragt).
Im Laufe des Jahres 1946 wurde das Befreiungsgesetz auf alle Besatzungszonen übertragen.[1]
Vorausgegangen waren das Gesetz Nr. 8 der Militärregierung in der amerikanischen Besatzungszone zur Befreiung auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft vom 26. September 1945[2] sowie die Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 zur Entfernung aller Mitglieder der NSDAP aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen.[3]
Nach dem Gesetz Nr. 8 geltende Beschäftigungs- und Betätigungsverbote galten bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Spruchkammer fort. Personen, deren Beschäftigung oder Tätigkeit von der Militärregierung auf Grund des Gesetzes Nr. 8 einstweilen genehmigt worden war, durften bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Kammer weiter tätig sein. Nach Entscheidung der Kammer bestimmten sich die Beschränkungen hinsichtlich Beschäftigung oder Betätigung nach den aufgrund des Befreiungsgesetzes auferlegten Sühnemaßnahmen.
Verfahren


Jeder Deutsche über 18 Jahren hatte einen Meldebogen auszufüllen und bei dem für die zuständige Spruchkammer bestellten öffentlichen Kläger einzureichen.[4] Im Meldebogen waren neben den persönlichen Angaben vor allem die Mitgliedschaft in der NSDAP und ihren Organisationen sowie bestimmte berufliche Tätigkeiten, etwa als höherer Beamter in der NS-Verwaltung oder als Richter oder Staatsanwalt beim Volksgerichtshof, bei Sondergerichten, Partei-, SS- und SA-Gerichten oder Standgerichten offenzulegen.
Der öffentliche Kläger prüfte die Meldebögen und leitete Ermittlungen von Amts wegen ein (Art. 33). Zur Überprüfung des in der Kontrollratsdirektive Nr. 24 von Januar 1946 zu entnazifizierenden Personenkreises, auf die das Befreiungsgesetz in der Anlage verwies, bediente man sich der zum Großteil erhaltenen Liste von NSDAP-Parteimitgliedsnummern mit über 10 Millionen Mitglieder-Karten, die am 20. Mai 1945 in der Papierfabrik Josef Wirth in Freimann bei München im Zentralarchiv der NSDAP entdeckt worden waren und dort eingestampft werden sollten. Hans Huber, der Geschäftsführer der Papiermühle, verzögerte jedoch die Vernichtung.[5] Alle Behörden des Staates, der Gemeinden und der Polizeiverwaltung, sowie die Selbst- und Sonderverwaltungen hatten den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Stellen Rechtshilfe zu leisten (Art. 56). Falsche oder irreführende Angaben sowie das Verschleiern erheblicher Tatsachen war strafbar (Art. 65).
In Art. 4 werden die Verantwortlichen in fünf Gruppen eingeteilt (zu den Gruppen siehe auch Kontrollratsdirektive Nr. 38):
- Hauptschuldige
- Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)
- Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
- Mitläufer
- Entlastete
In Art. 5 bis 13 wird unter anderem die Zugehörigkeit zu diesen Gruppen bestimmt. In Art. 14 bis 18 werden die Sühnemaßnahmen für die einzelnen Gruppen behandelt, in Art. 19 und 20 mildernde Umstände.
Gegen Hauptschuldige und Belastete wurde mündlich verhandelt. Gegen Minderbelastete und Mitläufer wurde im schriftlichen Verfahren entschieden. Gegen Entlastete oder überhaupt nicht Belastete stellte der öffentliche Kläger das Verfahren ein.
Gegen die Einstufung des öffentlichen Klägers trug der Betroffene die Beweislast (Art. 43), d. h. er musste den Beweis dafür antreten, in eine günstigere Gruppe eingestuft zu werden.
Außer dem öffentlichen Kläger konnten auch der Minister für politische Befreiung und seine Beauftragten, ein Verletzter, der durch den Betroffenen unmittelbar geschädigt worden war und auch der Betroffene selbst eine Einstufung beantragen (Art. 32).
Der Spruch der Kammer qualifizierte den Betroffenen als Hauptschuldigen, Belasteten, Minderbelasteten (Bewährungsgruppe), Mitläufer oder Entlasteten und ordnete die gebotenen Sühnemaßnahmen an (Art. 41).
Gegen die Einreihung in eine Gruppe als auch gegen die Festsetzung von Sühnemaßnahmen war Berufung möglich. Auf Grund neuer wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel konnte das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen werden (Art. 46 bis 48).
Rechtskräftige Entscheidung über die Einreihung des Betroffenen und die von ihm verwirkten Sühnemaßnahmen wurden in seinen Personalausweis und in ein hierfür angelegtes Register eingetragen (Art 51).
Dem Minister für politische Befreiung war ein umfassendes Prüfungs- und Gnadenrecht vorbehalten (Art. 52 bis 54).
Siehe auch
- Verbotsgesetz 1947 für die Situation in Österreich
Literatur
- Lutz Niethammer: Entnazifizierung in Bayern. Säuberung und Rehabilitierung unter amerikanischer Besatzung. S. Fischer Verlag, Frankfurt/Main 1972.
Weblinks
- Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946, bei verfassungen.de
- Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946, mit Ausführungsvorschriften, Formblättern, der Anweisung für die Auswerter der Meldebogen und der Rangliste in mehrfarbiger Wiedergabe The History Collection, University of Wisconsin–Madison
- Der aktuelle Stand der Entnazifizierung (31. Dezember 1950)
- Aufgliederung der Entnazifizierungseinstufungen in den westlichen Besatzungszonen (1949-1950)
Einzelnachweise
- Joachim Szodrzynski: Entnazifizierung - am Beispiel Hamburgs Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg, 2014, S. 3.
- Paul Hoser: Entnazifizierung Historisches Lexikon Bayerns, 5. Februar 2013.
- Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946, online bei verfassungen.de.
- Military Government of Germany - Fragebogen zweisprachig englisch-deutsch
- Discovery of Party Documents in the Josef Wirth paper mill in Freimann by 45th CIC Detachment, 20 May 1945. Weekly Counterintelligence Report #16. In: Seventh Army, Western Military District, Annex No 2, Part 4 of 8, CIC Reports/Reporting Section G-2, period 20 May-20 June 1945. NARA.