Brandstiftung (Deutschland)

Die Brandstiftung ist in mehreren Abstufungen (Tatbestände) Gegenstand des deutschen Strafrechts. Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 306 bis § 306f StGB normiert.

Folgen einer Brandstiftung: Feuer im Nordturm der Göttinger St.-Johannis-Kirche am 23. Januar 2005.

Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Diese Handlungen werden mit höherer Strafandrohung versehen, wenn die Tat sich gegen bestimmte Objekte richtet, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden ist oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgt.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2021 in Deutschland 17.151 Fälle von Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr (§§ 306-306d, § 306f StGB) angezeigt, davon 2.083 Versuche. Rund die Hälfte der gemeldeten Fälle werden aufgeklärt.

Entstehungsgeschichte

Brandstiftungsrecht des Mittelalters im deutschen Sprachraum

Strafvorschriften gegen das schuldhafte Verursachen von Feuern existieren bereits seit Langem. Aufgrund der politischen Fragmentierung des deutschen Sprachraums im Mittelalter existierten in den einzelnen Herrschaftsgebieten zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen, die die Brandstiftung typischerweise als eines der schwersten Delikte betrachteten.[1]

Eine einheitliche strafrechtliche Regelung der Brandstiftung erfolgte im Heiligen Römischen Reich erstmals durch die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532, durch welche die heterogenen Strafbestimmungen der einzelnen Territorien einander angeglichen werden sollten. Nach Art. 125 CCC wurde mit dem Tod durch Verbrennen bestraft, wer bewusst ein Feuer auslöste. Diese Vorschrift war im Vergleich zum heutigen Brandstiftungsrecht äußerst allgemein gehalten und erfasste pauschal jede Form von vorsätzlicher Brandstiftung, ohne dabei nach der Gefährlichkeit der individuellen Tat oder dem Wert des beschädigten Tatobjekts zu differenzieren.[1]

Brandstiftungsdelikte der neuzeitlichen Kodifikationen

Ab dem 18. Jahrhundert lösten die deutschen Staaten die CCC schrittweise durch moderne Strafrechtskodifikationen ab. Deren Verfasser bemühten sich darum, die häufig knappen und daher mit vielen Auslegungszweifeln verbundenen Tatbestände der CCC durch präziser formulierte und stärker auf den Schutz spezifischer Güter ausgerichteter Strafnormen zu ersetzen. Ein frühes Beispiel für diese Entwicklung bietet das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, welches die Brandstiftung mit über 60 Vorschriften regelte. Das ALR begriff die Brandstiftung primär als Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit, weshalb es sie systematisch im Umfeld der Landesbeschädigung und dem Verursachen einer Überschwemmung verortete.[2] Die einzelnen Vorschriften des Regelungskomplexes Brandstiftung beschrieben unterschiedliche Erscheinungsformen des Legens von Feuer und differenzierten dabei nach Gefahrensituation, Begehungsweise oder Tatobjekt. Diese Ausdifferenzierung wirkte sich vor allem auf das Strafmaß aus: Während die CCC die Brandstiftung noch pauschal mit der Todesstrafe durch Verbrennung bestrafte, enthielt das ALR einen wesentlich ausdifferenzierteren Strafrahmen. So drohte etwa für das Legen eines Feuers in Wohnhäusern, Schiffen, oder anderen Gebäuden zwecks Begehung eines Mordes die Verbrennung (Art. 1512 ALR), für das Inbrandsetzen eines Waldes hingegen Haft (Art. 1521 ALR), für das Anzünden von Feld- oder Gartenfrüchten schließlich eine Geldstrafe (Art. 1522 ALR).

Andere Kodifikationen griffen die Systematik des ALR zunächst nicht auf. So betrachtete das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 die Brandstiftung in Anlehnung an den französischen Code penal von 1810 im Wesentlichen als Eigentumsdelikt und maß dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Tat keine eigenständige Bedeutung bei. Dementsprechend führte es die Brandstiftung einer knappen Regelung zu: Anstelle eines umfangreichen gesetzlichen Katalogs an Tatobjekten und Gefährdungslagen beschrieb es die Brandstiftung allgemein als das Inbrandsetzen einer Sache.[3] Eine vergleichbare Regelungstechnik wurde wenig später für das preußische Strafgesetzbuch vorgeschlagen. Dahinter stand zum einen die Überlegung, dass jeder Brandstiftung ein kaum kalkulierbares Gefährdungsrisiko innewohnte, weshalb eine gesetzliche Ausdifferenzierung nach Gefährdungslagen sachlich nicht überzeugte. Zum anderen wurde der kleinteilige Ansatz des ALR dafür kritisiert, Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten zu provozieren. Dieser Vorschlag setzte sich jedoch im Gesetzgebungsprozess nicht durch. Stattdessen entschied sich der Gesetzgeber dafür, das Unrecht der Brandstiftung schwerpunktmäßig in der Verursachung einer Gemeingefahr. Daher bestanden die Normen des Brandstrafrechts aus Katalogen mit Tatobjekten, deren Inbrandsetzen typischerweise mit besonders großen Gefahren verbunden war. So lautete der damalige § 285 StGB nach Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1851 wie folgt:

Wegen Brandstiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe, und wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, mit dem Tode bestraft:

1) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder ein zum Gottesdienst bestimmtes Gebäude in Brand setzt;
2) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit in Brand setzt, in welcher darin, Menschen sich aufzuhalten pflegen;
3) wer vorsätzlich Eisenbahnwagen, Bergwerke oder andere zum Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeiten zu einer Zeit in Brand setzt, zu welcher sich Menschen darin aufzuhalten pflegen.

In allen diesen Fällen macht es keinen Unterschied, ob die in Brand gesetzten Gegenstände im Eigenthum des Thäters sind oder nicht.

Einen ähnlichen Katalog formulierte der benachbarte § 286 StGB:

Wer vorsätzlich Schiffe, Gebäude, Hütten, Bergwerke, Magazine, Vorräthe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Bau- oder Brenn-Materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore welche fremdes Eigenthum sind, in Brand steckt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft

Beide Regelungen verzichteten darauf, den Nachweis einer konkreten Gemeingefährlichkeit der Tat zu fordern. Daher handelte es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Hintergrund dieser Regelungstechnik war die bereits eingangs beschriebene Überlegung, dass der Nachweis des Eintritts einer konkreten Gefährdung aufgrund von Unsicherheiten in der Beweisführung und der Tatbestandsauslegung in der Praxis zu schwer zu handhaben war. Beide Probleme wurde dadurch bestärkt, dass der Deliktstyp des Gefährdungsdelikts zur damaligen Zeit dogmatisch noch kaum durchdrungen war, sodass noch keine gesicherte Vorstellung darüber bestand, wodurch sich eine konkrete Gefahr auszeichnete. Die Aufteilung der Brandstiftung auf zwei unterschiedliche Kataloge erklärt sich dadurch, dass die Kataloge unterschiedliche abstrakte Gefahren beschreiben: Während der Katalog des § 285 StGB mit Blick auf Gefahrenlagen für Menschen zusammengestellt wurde, erfasste § 286 StGB Fälle, in denen die Brandstiftung typischerweise zu hohen Sachschäden führte.[4] Flankiert wurden die §§ 285, 286 StGB durch § 287 StGB, wonach eine Brandstiftung auch dann vorlag, wenn der Täter eine Sache anzündete, die sich eignete, das Feuer auf eine der in §§ 285, 286 StGB genannten Sachen zu übertragen.

Brandstiftungsdelikte in der Fassung des Reichsstrafgesetzbuchs

Die Regelungen des preußischen StGB wurden im Wesentlichen ins Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund von 1870 übernommen, auf dessen Basis das Reichsstrafgesetzbuch von 1872 verfasst wurde. Die nun in §§ 306 ff. StGB geregelten Brandstiftungsdelikte entsprachen damit abgesehen von geringfügigen redaktionellen Überarbeitungen dem preußischen Vorbild.

In der Folgezeit wurde mehrfach vorgeschlagen, die Brandstiftungsdelikte zu überarbeiten. Anlass hierzu gab die Einschätzung, dass die damaligen Tatbestände aufgrund ihrer katalogartigen Struktur lückenhaft, wertungswidersprüchlich und unübersichtlich waren. Um dies zu beheben, schlugen der Vorentwurf von 1909, der Entwurf von 1962 und der Alternativentwurf von 1966 abweichende Brandstiftungsregeln vor. Diese wurden jedoch nicht umgesetzt, weshalb die Brandstiftungsdelikte strukturell unverändert blieben.[5] Es kam lediglich zu punktuellen Änderungen: 1935 fügte der Gesetzgeber mit § 310a StGB eine das Brandstrafrecht flankierende Strafnorm ein, die sich gegen das Herbeiführen von Brandgefahren richtete.[6] Auch diese Norm folgte einem kasuistischen Aufbau. Sie stellte es unter Strafe, Objekte in Brandgefahr zu bringen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer besonderen Brandgefahr verbunden waren. Anlass hierzu gaben gehäufte Fälle fahrlässig herbeigeführter Waldbrände.[7] Zunächst beschränkte sich die Norm auf Wälder, Heiden und Moore, 1941 wurde sie um feuergefährdete Betriebe und Anlagen ergänzt.[8] Anlass der Ergänzung war die Überlegung, dass diese Anlagen für die Kriegswirtschaft essentiell waren.[9] Mit Wirkung zum 1. September 1969[10] ersetzte der Gesetzgeber im Zuge der Abschaffung des Zuchthauses, einem Gefängnis mit strafverschärfenden Haftbedingungen, die Androhung der Zuchthausstrafe durch Androhung der Gefängnisstrafe.

Steckbrief nach Brandstiftung in München 2022

Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz

Eine umfassende Überarbeitung des Brandstrafrechts, die in weiten Teilen zu einer Neufassung der Brandstiftungsdelikte führte, erfolgte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998. Der Gesetzgeber bezweckte durch diese Reform zum einen, das Brandstrafrecht übersichtlicher zu strukturieren. Zum anderen wollte er es an den gegenwärtigen Stand der Technik anpassen, etwa im Hinblick auf die zunehmende Verwendung feuerfester Baumaterialien. Hieraus ergaben sich Strafbarkeitslücken, da es einerseits schwerer wurde, Bauwerke in Brand zu setzen, andererseits konnten hohe Schäden auch ohne Inbrandsetzen verursacht werden, etwa durch Rauch- oder Rußentwicklung.[11]

Um das erstgenannte Ziel zu erreichen, gliederte der Gesetzgeber die Brandstiftungsdelikte neu: Die Grunddelikte bilden nunmehr die einfache (§ 306 StGB) und die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB). Beide Delikte werden durch den Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) qualifiziert, also mit einer höheren Strafandrohung versehen. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, ist der Tatbestand der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) einschlägige Regelung. § 306d StGB stellt die fahrlässige Brandstiftung unter Strafe. § 306e StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, nach Begehung der Tat eine Strafmilderung oder Strafbefreiung zu erlangen, wenn er sich reuig zeigt. Schließlich stellt § 306f StGB als eigenständigen Tatbestand Handlungen unter Strafe, durch die jemand eine Brandgefahr herbeiführt.

Um das letztgenannte Ziel zu erreichen, stellte der Gesetzgeber dem Inbrandsetzen das Zerstören durch Brandlegung gleich. Mit dieser Tathandlung wollte er Fälle erfassen, in denen das Tatobjekt zwar nicht selbstständig brennt – dies ist für ein Inbrandsetzen erforderlich –, allerdings durch das Bemühen des Täters um einen Brand erheblich beschädigt, etwa durch Rauch oder Ruß. Nach altem Recht konnten solche Fälle lediglich als Sachbeschädigung und als versuchte Brandstiftung bestraft werden; durch die Neufassung gelten auch solche Taten als vollendete Brandstiftung, was einen höheren Strafrahmen eröffnet.

Die Brandstiftungsdelikte zeichnen sich durch eine vergleichsweise hohe Mindeststrafandrohung aus: Die meisten Delikte, die ein vorsätzliches Handeln des Täters voraussetzen, sehen eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder höher vor, weswegen sie gemäß § 12 Abs. 1 StGB Verbrechen darstellen. Diese hohe Strafandrohung beruht darauf, dass die Brandstiftungsdelikte im Grundsatz einen doppelten Schutzzweck verfolgen: Geschützt wird zum einen das Eigentum derjenigen, deren Sachen durch einen Brand Schaden nehmen. Zum anderen schützen sie die Allgemeinheit vor den Gefahren, die typischerweise mit Brandstiftungen verbunden sind. Vor dem Hintergrund dieser beiden Schutzzwecke sprechen sich viele Stimmen für eine restriktive Interpretation der Brandstiftungsdelikte aus.[12]

Die Grundtatbestände der Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

Gegenstand der Brandstiftung nach § 306 StGB ist das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache durch Feuer. Damit handelt es sich bei diesem Tatbestand um eine qualifizierte Form der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).[13] § 306 StGB lautet seit dem 1. April 1998[14] wie folgt:

(1) Wer fremde

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Tatobjekt

§ 306 Abs. 1 StGB benennt abschließend sechs Kategorien von Objekten, die Gegenstand einer Brandstiftung sein können. Der Gesetzgeber wählte diese aufgrund ihrer besonderen finanziellen, gesellschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Bedeutung aus.[15] Als problematisch hat sich angesichts der hohen Strafandrohung erwiesen, dass die meisten der in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Begriffe eine große Bandbreite von Objekten umschreiben.[16] So ist beispielsweise § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB seinem Wortlaut nach bereits dann erfüllt, wenn jemand bewusst Grillgut verkohlen lässt. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung stünde in einem solchen Fall in keinem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters. Daher unterzieht die Rechtswissenschaft den § 306 StGB einer teleologischen Reduktion: Als Gegenstand der Brandstiftung kommen lediglich solche Objekte in Betracht, die einen bedeutenden Wert besitzen.[17] Als Richtwert wird vielfach ein Betrag von 1.000 € genannt.[18]

Das Tatobjekt muss für den Täter fremd sein, darf also nicht in dessen Alleineigentum stehen. Aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals ist in der Rechtswissenschaft umstritten, welchen Schutzzweck § 306 StGB verfolgt. Einige Juristen leiten aus diesem Kriterium ab, dass die Norm ausschließlich Eigentumsschutz bezweckt. Hätte der Gesetzgeber neben dem Eigentum auch die Allgemeinheit schützen wollen, hätte er das Kriterium der Fremdheit aus dem Tatbestand gestrichen.[19] Dieser Auffassung halten andere entgegen, dass sich § 306 StGB im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten befindet und mit zehn Jahren Freiheitsstrafe ein Höchststrafmaß vorsieht, das allein aus Gründen des Eigentumsschutzes unverhältnismäßig sei.[20]

Ungeachtet dieses Streits besteht Einigkeit dahingehend, dass der Eigentümer der vom Brand betroffenen Sache in die Tat mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Strittig ist lediglich die dogmatische Herleitung dieser Einwilligungsmöglichkeit: Diejenigen, die in der Brandstiftung eine reine Qualifikation der Sachbeschädigung sehen, betrachten allein den Eigentümer, der über seine Rechtsgüter frei verfügen kann, als Opfer der Tat.[21] Die Gegenauffassung, die durch § 306 StGB neben dem Eigentümer die Allgemeinheit vor den Gefahren einer Brandstiftung als geschützt ansieht, begründet die Möglichkeit der Einwilligung damit, dass diese einen Teil des Unrechts der Brandstiftung entfallen lässt. Das verbliebene Unrecht genüge nicht, um eine Brandstiftung anzunehmen.[22]

Tathandlungen

§ 306 StGB benennt zwei Tathandlungen: Das Inbrandsetzen einer Sache sowie das ganze oder teilweise Zerstören durch Brandlegung.

Eine Sache wird in Brand gesetzt, wenn wesentliche Teile derart vom Feuer erfasst werden, dass sie aus eigener Kraft, also ohne das Fortwirken eines Zündstoffes, weiterbrennen können.[23] Als wesentlich gelten Komponenten, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache notwendig sind und die mit dem Gebäude fest verbunden ist. Die Beurteilung richtet sich maßgeblich nach der Verkehrsanschauung.[24] Bei Gebäuden gelten beispielsweise Fußböden, Fensterrahmen, Zimmerwände und Treppen als wesentliche Elemente.[25] Nicht um wesentliche Teile handelt es sich demgegenüber bei Einrichtungsgegenständen.[26] Bei Fahrzeugen gelten etwa die Reifen als wesentliche Komponenten.

Die Tathandlung des Zerstörens durch Brandlegung ist weiter gefasst als das Inbrandsetzen, indem sie allgemein an Beschädigungen anknüpft, die durch die Brandlegung hervorgerufen werden. Hiermit handelt es sich gegenüber dem Inbrandsetzen um einen Auffangtatbestand. Eigenständige Bedeutung erlangt er bei Schäden, die nicht durch das Feuer selbst, sondern durch dessen Folgen entstehen. Als solche kommen etwa die Entwicklung von Rauch oder Ruß sowie die Freisetzung von Chemikalien in Betracht. Ebenfalls dem Tatbestand unterfallen Schäden, die durch den Einsatz von Löschmitteln verursacht wurden. Schließlich kommt eine Zerstörung durch Brandlegung in Betracht, wenn das Zündmittel explodiert, bevor es vom Täter wie geplant zur Inbrandsetzung genutzt werden kann.[27] Eine Sache ist vollständig zerstört, wenn sie sich insgesamt nicht mehr für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet. Ein teilweises Zerstören liegt vor, wenn ein wesentliches Element der Sache zumindest für längere Zeit unbrauchbar wird.[28] Die Rechtsprechung nahm dies bei einem Mehrfamilienhaus in einem Fall an, in dem eine Wohneinheit derart beschädigt war, dass sie für einige Zeit nicht bewohnbar war.[29]

Subjektiver Tatbestand

Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt, er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[30] Er muss hierfür insbesondere erkennen, dass durch seine Handlung eine fremde Sache entweder in Brand gerät oder durch Brandlegung zerstört wird.[31]

Versuch

Aufgrund seiner Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe stellt die Brandstiftung ein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 1 StGB). Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) strafbar. Eine versuchte Brandstiftung liegt vor, wenn der Täter mit dem erforderlichen Willen zur Begehung einer Brandstiftung unmittelbar zu einer solchen ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat ist gegeben, sobald der Täter aus seiner Sicht alle wesentlichen Schritte unternommen hat, um den Eintritt des Branderfolgs herbeizuführen. Die Rechtsprechung sieht dies bereits als gegeben an, wenn der Täter in das anzuzündende Gebäude gelangt, um dort Brandbeschleuniger auszubreiten und anschließend den Brand zu legen.[32]

Prozessuales und Strafzumessung

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Betroffenen nicht erforderlich ist. Der Strafrahmen liegt nach § 306 Abs. 1 StGB zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Nach § 306 Abs. 2 StGB verringert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Die Annahme eines minder schwereren Falls kommt in Betracht, wenn die mit der Tat verbundene Schuld gering ist. Dies kann etwa zutreffen, wenn die Tat nur in geringem Maß gefährlich ist, der Täter sich darum bemüht, die Auswirkungen seiner Tat einzudämmen oder die Tat ausschließlich geringwertige Sache betrifft.[33]

Die Brandstiftung gilt als beendet, wenn eine Sache durch Inbrandsetzen oder durch Brandlegung zerstört wurde.[34] Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung.[35] Die Verjährungsfrist der Tat beträgt aufgrund ihres Strafrahmens gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre.

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 306 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur Brandstiftung in Gesetzeskonkurrenz. Die Verwirklichung einer Brandstiftung kann in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) stehen, da diese Norm neben dem Eigentum Interessen der Öffentlichkeit schützt. Dies hat zur Folge, dass nach dem Absorptionsprinzip trotz des Vorliegens mehrerer Delikte nur auf eine Strafe erkannt wird. Ebenfalls in Tateinheit zu einer Brandstiftung kann eine Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB) stehen, da diese Norm ebenfalls Allgemeininteressen schützt.[36] Andere Sachbeschädigungsdelikte werden in Bezug auf die durch die Brandlegung zerstörte Sache durch den spezielleren § 306 StGB verdrängt. Tateinheit kommt ferner zwischen Brandstiftung und Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) in Betracht.[37]

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

§ 306a StGB regelt den Tatbestand der schweren Brandstiftung. Dieser droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr für Brandstiftungen an, die mit einer besonderen Gefahr für Personen verbunden sind. Die Norm steht eigenständig neben § 306 StGB, da sie auf das Merkmal der Fremdheit des Tatobjekts verzichtet und hierdurch einen anderen Schutzzweck verfolgt: Während von § 306 StGB in erster Linie Eigentumsinteressen geschützt werden, dient § 306a StGB vorrangig dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Die Norm lautet seit ihrer letzten Veränderung vom 1. April 1998 wie folgt:[38]

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Absatz 1

§ 306a Abs. 1 StGB knüpft die Strafbarkeit an das Anzünden von Räumlichkeiten, die sich durch bestimmte Nutzungsformen auszeichnen. Im Fokus steht dabei der Schutz der Gesundheit von Personen, die sich typischerweise in einer solchen Räumlichkeit aufhalten. Indem die Norm auf diese Weise an die generelle Gefährlichkeit der Tat anknüpft, stellt sie ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar.[39]

Der Tatbestand erfasst Räumlichkeiten, die generell als Unterkunft genutzt werden. Dies trifft etwa auf Wohnungen, Wohnmobile und LKW-Schlafkojen zu.[40] Unerheblich ist, ob sich im Zeitpunkt der Tat Personen in der Räumlichkeit aufhalten.[41] Die Eigenschaft als Wohnung verliert ein Gebäude dadurch, dass die Bewohner aus dem Haus ausziehen.[42] Schwierigkeiten kann die Beurteilung der Wohnungseigenschaft bei Objekten bereiten, die sowohl zum Wohnen als auch zu anderen Zwecken dienen. Setzt der Täter lediglich den Teil in Brand, der nicht dem Wohnen dient, kommt nach der Rechtsprechung eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 StGB in Fällen in Betracht, in denen die Gebäudeteile eine bauliche Einheit bilden und in denen nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den bewohnten Teil übergreifen kann.[43] Beschließen die Bewohner eines Gebäudes, dieses künftig nicht mehr als Unterkunft zu nutzen, entfällt dessen Bestimmung als Unterkunft, sodass es als Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 StGB ausscheidet.[44]

Weiterhin erfasst § 306a Abs. 1 StGB Objekte, die dem zeitweiligen Aufenthalt von Personen dienen. Dies trifft etwa auf Geschäfte, Lagerhallen oder Scheunen, die Landstreichern als Zuflucht dienen, zu. Der Tatbestand ist erfüllt, falls die Tat zu einer Zeit erfolgt, in der sich Personen gewöhnlich dort aufhalten.[45]

Tatobjekte nach § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind ferner Gebäude, die zur Religionsausübung genutzt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich Personen zur Tatzeit im Gebäude aufhalten oder aufzuhalten pflegen. Daher dient diese Bestimmung anders als die Nummern 1 und 3 nicht dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Vielmehr bezweckt sie den Schutz des religiösen Friedens.[46]

Einige Rechtswissenschaftler fordern eine einschränkende Auslegung des § 306a Abs. 1 StGB im Wege einer teleologischen Reduktion in Fällen, in denen ausgeschlossen ist, dass die Tat das Leben einer Person gefährdet, da andernfalls die hohe Strafandrohung der Norm überzogen sei. Die Rechtsprechung nimmt eine solche Reduktion nur bei kleinen und übersichtlichen Räumlichkeiten vor: eine Strafmilderung sei allenfalls geboten, wenn der Täter mit Sicherheit beurteilen kann, dass sich kein Mensch in der Räumlichkeit aufhält. Dies sei lediglich bei kleinen, überschaubaren Räumlichkeiten möglich, etwa bei einräumigen Hütten.[47]

Eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 StGB setzt weiterhin voraus, dass der Täter hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handelt. Da die Norm ausschließlich den Schutz von Personen vor den mit einer Brandstiftung verbundenen Gefahren bezweckt, ist eine rechtfertigende Einwilligung des Eigentümers des Tatobjekts nicht möglich.[48]

Absatz 2

§ 306a Abs. 2 StGB knüpft an die Brandstiftung nach § 306 StGB an und versieht diese mit einer höheren Strafandrohung, sofern der Täter vorsätzlich einen anderen durch die Tat in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Dies ist der Fall, wenn es lediglich vom Zufall abhängt, ob eine Beeinträchtigung der Gesundheit eintritt oder nicht. Anders als § 306 Abs. 1 StGB bestraft die Norm damit nicht die abstrakte Gefährlichkeit der Tat, sondern das Verursachen einer konkreten Gefahr. Damit stellt sie ein konkretes Gefährdungsdelikt dar.[49] Dieses wird verwirklicht, wenn die Gesundheitsschädigung im Zusammenhang mit einer Gefahr steht, die typischerweise von einer Brandstiftung ausgeht. Dies trifft etwa auf Brandverletzungen und Rauchvergiftungen als Folgen der Tat zu.[50]

Da bei § 306a Abs. 2 StGB der Schutz der Gesundheit im Mittelpunkt steht, ist eine Einwilligung des Eigentümers unerheblich. Rechtfertigende Wirkung entfaltet allerdings die Einwilligung des in seiner Gesundheit Gefährdeten.[51]

(Erfolgs-)Qualifikationen

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Die in § 306b StGB geregelte besonders schwere Brandstiftung versieht zwei Fälle der Brandstiftung mit einer gegenüber § 306, § 306a StGB erhöhten Strafandrohung. Gegenstand des § 306b Abs. 1 StGB ist das Verursachen einer Gesundheitsschädigung als Folge der Brandstiftung. Hierbei handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation. § 306b Abs. 2 StGB benennt mehrere Tatumstände, die eine besonders hohe Strafandrohung begründen. Hierbei handelt es sich um eine Qualifikation, die an die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB anknüpft.[52]

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Absatz 1

§ 306b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch seine Tat eine strafschärfende besonders schwerwiegende Folge herbeiführt. Als eine solche führt die Norm das Verursachen einer schweren Gesundheitsschädigung an. Dies ist der Fall, wenn das Opfer infolge der Tat unter langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.[53] Auch das Verursachen einer einfachen Gesundheitsschädigung kann unter § 306b Abs. 1 StGB fallen, wenn eine große Zahl von Personen betroffen ist. Der Bundesgerichtshof bejahte dies bei einer Zahl von vierzehn Geschädigten.[54] Andere Rechtswissenschaftler schlagen Mindestzahlen von drei[55], zehn[56] oder zwanzig[57] vor.

Der strafschärfende Erfolg muss auf der typischen Gefährlichkeit beruhen, die mit einem Brandstiftungsdelikt verbunden ist. Schließlich muss er gemäß § 18 StGB wenigstens auf Fahrlässigkeit des Täters zurückzuführen sein. Da es sich um eine Erfolgsqualifikation handelt, braucht er hingegen nicht vorsätzlich herbeigeführt zu werden.

Absatz 2

§ 306b Abs. 2 StGB führt drei Tatumstände auf, bei deren Vorliegen die Mindeststrafandrohung auf fünf Jahre ansteigt. Da es sich hierbei um Qualifikationsmerkmale handelt, muss der Täter die Verwirklichung dieser Merkmale in seinen Vorsatz aufgenommen haben.

Einen strafschärfenden Tatumstand stellt es dar, eine andere Person durch die Brandstiftung vorsätzlich in Lebensgefahr zu bringen.[58]

Ebenfalls liegt ein Fall des § 306b Abs. 2 StGB vor, wenn der Täter die Brandstiftung in der Absicht des Ermöglichens oder Verdeckens einer anderen Straftat begeht, dies also sein leitendes Motiv ist. Dieses Merkmal entspricht dem Mordmerkmal der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht.[59] Aufgrund seiner hohen Strafandrohung argumentieren einige Rechtswissenschaftler, dass nur solche Delikte als andere Taten anzusehen sein, für deren Begehung der Täter sich die gemeingefährliche Situation einer Brandstiftung zu Nutze macht. Dies ist etwa der Fall, indem er durch das Feuer entstandene Panik und Verwirrung ausnutzt. Die Rechtsprechung folgt dieser Überlegung jedoch nicht, da der Gesetzgeber eine solche Beschränkung nicht im Sinn hatte. Alleinige Ursache der Strafschärfung sei vielmehr die Verknüpfung des Unrechts einer Brandstiftung mit weiterem Unrecht.[60] Einigkeit besteht allerdings dahingehend, dass der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) keine andere Tat im Sinne der Norm darstellt. Denn dessen Tathandlung ist das Beschädigen einer Sache, etwa durch eine Brandstiftung. Damit handelt es sich bei § 265 StGB und § 306a StGB um Taten, die durch dieselbe Handlung begangen werden.[61]

Schließlich verwirklicht der Täter den Qualifikationstatbestand, wenn er das Löschen des Brands vorsätzlich erschwert oder verhindert, etwa indem er Löschvorrichtungen unbrauchbar macht oder Kräfte der Feuerwehr bei ihrer Arbeit behindert.[62]

Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

Bei § 306c StGB handelt es sich um eine weitere Erfolgsqualifikation der Brandstiftung. Sie besitzt eine Mindeststrafandrohung von zehn Jahren Freiheitsstrafe, womit sie das schwerste Brandstiftungsdelikt darstellt. § 306c StGB verwirklicht, wer durch eine Brandstiftung nach § 306, § 306a oder § 306b StGB wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Im Einklang mit der allgemeinen Dogmatik der Erfolgsqualifikationen müssen die Brandstiftung und der Tod dergestalt miteinander verknüpft sein, dass der Tod durch eine spezifische Brandstiftungsgefahr verursacht wird. Dies trifft etwa zu, wenn das Opfer aufgrund einer Rauchvergiftung, einer Explosionen oder des Einsturz eines Gebäudeteils stirbt. Kommt ist, inwieweit der Täter für den Tod von Rettungshelfern verantwortlich gemacht werden kann. Handelt es sich beim Opfer um einen Retter, der sich bewusst der Feuergefahren aussetzt, schließt die freiverantwortliche Selbstgefährdung den spezifischen Gefahrzusammenhang grundsätzlich aus. Anders verhält es sich, wenn das Eingreifen des Retters eine typische, nachvollziehbare und damit für den Täter vorhersehbare Reaktion auf den Brand ist. Dies trifft regelmäßig auf die Selbstgefährdung professioneller Einsatzkräfte zu.[63] Ausgeschlossen ist eine Zurechnung hingegen, wenn sich jemand in unvernünftiger Weise gefährdet, etwa weil Gefahr und Rettungszweck in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.[64]

Der Täter muss den Tod des Opfers leichtfertig verursachen, also in besonders fahrlässiger Weise. Dies ist der Fall, wenn er die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.[65]

§ 306c StGB verdrängt auf Konkurrenzebene als schwerstes Delikt des Brandstrafrechts meist die übrigen Brandstiftungsdelikte. Ebenfalls verdrängt wird die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Bei einer vorsätzlichen Tötung steht § 306c StGB in Tateinheit zu Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB).[66]

Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB

§ 306d StGB findet Anwendung, wenn dem Täter in den Fällen des § 306 StGB oder des § 306a StGB zumindest hinsichtlich eines Teils des Taterfolgs kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Fahrlässig handelt in diesem Zusammenhang, wer die Sorgfalt, die im Umgang mit Brandquellen geboten ist, außer Acht lässt. Dies trifft etwa zu auf das unsachgemäße Ablassen von Benzin,[67] das Liegenlassen von glimmenden Zigarettenresten auf einem Sofa,[68] das unbeaufsichtigte Betreiben eines Heizofens[69] oder das Anzünden eines Müllcontainers, der sich neben einem Gebäude befindet.[70] Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kommt ferner in Betracht, wenn Eltern nicht verhindern, dass ihr Kind Brandgefahren verursacht.[71] Häufig bieten einschlägige Sicherheitsvorschriften, die dem Entstehen von Bränden vorbeugen sollen, eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung der gebotenen Sorgfalt.

§ 306d StGB unterscheidet in seinen beiden Absätzen zwischen mehreren Fallkonstellationen, was für die Strafzumessung von Bedeutung ist. Absatz 1 ist einschlägig, wenn der Täter entweder eine Brandstiftung im Sinne der § 306, § 306a Abs. 1 StGB fahrlässig begeht oder im Fall des § 306a Abs. 2 StGB die Gesundheitsschädigung fahrlässig herbeiführt. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Absatz 2 knüpft an § 306a Abs. 2 StGB und beschreibt den Fall, dass der Täter sowohl hinsichtlich der Brandstiftung als auch der Gefährdung fahrlässig handelt. In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren verhängt werden.

Die Bemessung der Strafrahmen des § 306d StGB wird in der Rechtswissenschaft vielfach widersprüchlich kritisiert:[72] Eine vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 StGB wird als Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Tritt nun eine fahrlässige Gesundheitsgefährdung hinzu, ist der Anwendungsbereich des § 306d Abs. 1 StGB eröffnet, der als Vergehen eine niedrigere Strafe androht. Eine ähnliche Unstimmigkeit besteht zwischen den beiden Absätzen des § 306d StGB: Dessen Absatz 2 ordnet eine gegenüber Absatz 1 geringere Strafandrohung für Fälle an, in denen der Täter infolge fahrlässiger Brandstiftung einen anderen Menschen fahrlässig gefährdet. Bleibt eine solche Gefährdung aus, ist der Täter hingegen nach dem strengeren § 306d Abs. 1 StGB zu bestrafen, sodass der zusätzliche Eintritt einer fahrlässigen Gefährdung zu einer Strafmilderung führt.

Tätige Reue, § 306e StGB

§ 306e StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, eine Strafmilderung durch tätige Reue zu erlangen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass zwischen Versuch und Vollendung der Brandstiftung in der Regel ein so geringer zeitlicher Abstand besteht, dass für einen strafbefreienden Rücktritt von der Tat nur ein kleines Zeitfenster zur Verfügung steht. Dies soll § 306e StGB kompensieren, indem er bei vorsätzlicher Brandstiftung eine Reduzierung des Strafmaßes, bei fahrlässiger Brandstiftung sogar einen Strafbarkeitsausschluss gewährt. Ein wesentlicher Zweck dieser Regelung besteht im Opferschutz: Der Täter erhält durch § 306e StGB eine Motivation, von seiner Tat wieder Abstand zu nehmen.[73]

Damit eine Strafmilderung möglich ist, muss der Täter gemäß § 306e Abs. 1 StGB freiwillig den Brand löschen, bevor es zu einem beachtlichen Personen- oder Sachschaden kommt. Als Täter im Sinne der Norm gelten auch Teilnehmer.[74] Ob ein eingetretener Schaden erheblich ist, ist nach dem Wert des Tatobjekts zu beurteilen. Für ein Wohngebäude nahm die Rechtsprechung dies beispielsweise bei einem Schaden von 2.500 € an.[29]

Auch wenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, kann dessen Strafe gemildert werden. Relevant wird diese Regelung etwa, wenn der Täter die Feuerwehr alarmieren will, diese jedoch bereits durch einen Dritten alarmiert wurde. Voraussetzung ist hierfür gemäß § 306e Abs. 3 StGB, dass sich der Täter ernsthaft um die Löschung bemüht hat. Der Begriff der Ernsthaftigkeit verlangt dem Täter ein sorgfältigeres Vorgehen ab als § 306e Abs. 1 StGB: Während es bei diesem genügt, dass der Täter einen beliebigen Kausalverlauf in Gang setzt, der zur Löschung führt, muss sich der Täter im Fall des § 306e Abs. 3 StGB bestmöglich um die Löschung bemühen, also nicht nur irgendeine erfolgversprechende Maßnahme ergreifen, sondern er muss alles aus seiner Sicht Notwendige tun.[75] Hintergrund ist die Überlegung, dass es in den Fällen des § 306e Abs. 3 StGB an einem honorierbaren Kausalverlauf fehlt, weshalb das redliche Bemühen um einen solchen genügend Gewicht haben muss, um eine Strafmilderung zu rechtfertigen.

Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

(1) Wer fremde

1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Den systematischen Abschluss der Brandstiftungsdelikte bildet das Verbot des Herbeiführens einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Diese Norm ist einschlägig, wenn der Täter ein Objekt in Brandgefahr bringt, das leicht entzündlich ist und dessen Brand sich leicht ausbreiten kann. Die Vorschrift schützt Eigentum, Leib und Leben vor der Gefährlichkeit, die mit einem solchen Verhalten verbunden ist. Die Orientierung der Vorgängernorm, § 310a StGB, an der volks- und ernährungswirtschaftlichen Bedeutung der Objekte ist damit überholt.[76]

Die Vorschrift enthält mehrereTatbestände: Nach § 306f Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eines der dort abschließend aufgezählten Objekte in Brandgefahr bringt. Die von § 306f Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte spezifische Feuergefahr kann sich insbesondere daraus ergeben, dass eine Stätte brennbare Stoffe herstellt oder lagert, was etwa auf Tankstellen, Düngermittelfabriken und Raffinerien zutrifft. Auch eine besonders brandempfängliche Bauweise kann die tatbestandliche Feuergefahr begründen.[77] In Brandgefahr gerät das Objekt, wenn es lediglich vom Zufall abhängt, ob es zum Feuerausbruch kommt.[78] Da das Tatobjekt fremd sein muss, schützt diese Begehungsform den Eigentümer des Objekts. Dementsprechend lässt dessen Einwilligung die Strafbarkeit entfallen.[79]

Auch § 306f Abs. 2 StGB stellt es unter Strafe, eines der in Abs. 1 genannten Objekte in Brandgefahr zu bringen. Der Unterschied zu Abs. 1 besteht darin, dass die Norm Leib, Leben und fremdes Eigentums vor den Folgen eines Brandes schützen soll. Aufgrund dieses Schutzzwecks ist es für Abs. 2 unerheblich, ob das Tatobjekt im Eigentum des Täters steht oder ob dessen Eigentümer eingewilligt hat. Stattdessen setzt die Norm voraus, dass es zusätzlich zur Brandgefahr zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder fremdem Eigentum von bedeutendem Wert kommt.

Nach § 306f Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Brandgefahr in den Fällen des Abs. 1 oder die Sach- bzw. Gesundheitsgefahr des Abs. 2 fahrlässig herbeiführt. In der Praxis stellt dies die relevanteste Begehungsweise des § 306f StGB dar.[80]

Auf Konkurrenzebene tritt § 306f StGB in aller Regel hinter die übrigen Brandstiftungsdelikte zurück, da es Taten erfasst, die zeitlich der Brandstiftung vorgelagert sind. Tateinheit ist demgegenüber insbesondere im Verhältnis zu anderen Sachbeschädigungsdelikten möglich, deren Schutzzwecke allgemeiner gefasst sind als die des § 306f StGB.[81]

Kriminologie

Erfasste Fälle der Brandstiftungsdelikte in den Jahren 1987–2021.[82]

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).[83] Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Die PKS-Zeitreihe, die alle Fälle seit 1987 erfasst, unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Tatbeständen der Brandstiftungsdelikte, trennt allerdings die vorsätzliche von der fahrlässigen Begehung. Beide Formen der Begehung treten ungefähr gleich häufig auf.

Die Aufklärungsquote für vorsätzliche Begehungen liegt auf vergleichsweise niedrigem Niveau. 2021 wurden 50 % dieser Taten aufgeklärt.[84] Die wertmäßig größten Schäden werden durch vorsätzlich begangene Taten verursacht.[85]

Polizeiliche Kriminalstatistik für Brandstiftungsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland[82]
Erfasste Fälle Mit Schusswaffe
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Anteil der versuchten Taten

(absolut/relativ)

Geschossen Gedroht Aufklärungsquote
198717.33328,32.555 (14,7 %)0950,4 %
198817.00727,82.615 (15,4 %)11249,8 %
198917.40928,22.613 (15,0 %)02049,7 %
199017.07827,22.449 (14,3 %)0847,2 %
199117.83127,42.533 (14,2 %)01247,6 %
199218.50328,12.973 (16,1 %)03045,0 %
199323.93629,63.320 (13,9 %)01946,5 %
199422.55927,73.085 (13,7 %)02048,0 %
199522.75727,92.867 (12,6 %)01647,4 %
199624.08829,42.789 (11,6 %)12349,0 %
199722.28127,22.585 (11,6 %)01951,4 %
199824.33829,72.595 (10,7 %)02548,7 %
199929.00335,42.526 (8,7 %)02046,6 %
200028.00234,12.424 (8,7 %)12948,5 %
200126.12231,82.224 (8,5 %)11347,1 %
200225.85931,42.270 (8,8 %)01549,3 %
200330.30836,72.267 (7,5 %)12747,3 %
200425.38630,82.050 (8,1 %)02048,9 %
200524.04529,12.037 (8,5 %)01650,0 %
200624.34929,51.880 (7,7 %)01349,1 %
200724.30229,52.064 (8,5 %)0648,1 %
200823.18228,22.208 (9,5 %)01348,3 %
200922.44327,42.117 (9,4 %)0948,8 %
201021.72326,62.160 (9,9 %)0650,1 %
201123.00528,12.350 (10,2 %)0749,2 %
201221.57126,42.272 (10,5 %)0950,2 %
201320.06924,92.231 (11,1 %)0650,5 %
201419.29823,92.219 (11,5 %)0849,8 %
2015 19.251 23,7 2.116 (11,0 %) 0 2 49,2 %
2016 19.123 23,3 2.176 (11,4 %) 0 5 47,9 %
2017 18.891 22,9 2.206 (11,7 %) 0 7 49,9 %
2018 20.369 24,6 2.116 (10,4 %) 0 7 48,4 %
2019 19.985 24,1 2.059 (10,3 %) 0 7 47,8 %
2020 20.735 24,9 2.159 (10,4 %) 0 3 47,6 %
2021 17.151 20,6 2.083 (12,1 %) 0 6 50,0 %

Rechtslage in anderen Staaten

In Österreich war das Brandstrafrecht bis 1974 als besondere Form der Eigentumsverletzung ausgestaltet. Im Zuge der Strafrechtsreform von 1974 wurde die Brandstiftung in § 169 und § 170 des StGB neu geregelt.[86] § 169 StGB behandelt vorsätzliche Brandstiftungen, § 170 StGB fahrlässige. Der § 169 StGB weist in seiner Struktur Parallelen zu §§ 306–306c des deutschen StGB auf, indem er vergleichbare Sachverhalte mit erhöhter Strafandrohung versieht. Tathandlung ist das Verursachen einer Feuersbrunst. Hierbei handelt es sich um einen Brand, der nicht durch menschliches Verhalten beherrschbar ist und die Gefahr der Ausbreitung birgt. Keine Feuersbrunst stellt es daher beispielsweise dar, wenn der Täter ein Fahrzeug anzündet, in dessen Umfeld sich keine brennbaren Objekte befinden. Anders als nach deutschem Recht unterfällt dies nicht der Brandstiftung, sondern der Sachbeschädigung.[87]

Das Schweizer Brandstrafrecht ist in den Art. 221–222 StGB geregelt. Wie das österreichische StGB hat es das Verursachen einer Feuersbrunst zum Gegenstand. Im Vergleich mit dem deutschen und dem österreichischen Recht enthält das Schweizer Recht eine geringere Anzahl an qualifizierenden Tatbeständen.[88]

Literatur

  • Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6.
  • Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4.
  • Stefan Lindenberg: Brandstiftungsdelikte – §§ 306 ff. StGB: Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-8305-0594-9.
  • Michael Pils: Die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Brandstiftung: ein Beitrag zum Umgang mit Gefahren. LIT, Münster 2010, ISBN 978-3-8258-1538-7.
  • Henning Radtke: Das Ende der Gemeingefährlichkeit? die Brandstiftung nach dem Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG). 1. Auflage. Pro Universitate, Sinzheim 1997, ISBN 3-932490-05-3.
  • Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz: eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin / London / Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2.
  • Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X.
  • Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung: eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5.
Commons: Arsons in Germany – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • § 306 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306a StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306b StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306c StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306d StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306e StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306f StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.

Einzelnachweise

  1. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 85 f.
  2. Ob die Neugliederung der Brandstiftungsdelikte durch das ALR durch spezifische Kritik an der Struktur des Art. 125 CCC oder lediglich durch das Gesamtkonzept der Neuregelungen motiviert war, ist umstritten. Dafür Stephan Bruch: Vorsätzliche Brandstiftungen: ein Beitrag zur strafrechtlichen Regelung dieser Delikte unter besonderer Berücksichtigung historischer, kriminologischer und kriminalistischer Aspekte. Haag und Herchen, Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-88129-641-7, S. 17 f. Friedrich Geerds: Die Brandstiftungsdelikte im Wandel der Zeiten und ihre Regelung im ausländischen Strafrecht, in: Bundeskriminalamt (Hrsg.): Brandermittlung und Brandverhütung, S. 15 (23). Dagegen Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 87.
  3. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 88. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung: eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 79.
  4. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 8898.
  5. Eingehende Darstellung bei Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 104112.
  6. RGBl. I 1935, S. 839.
  7. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 394. Brian Valerius: § 306f, Entstehungsgeschichte, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  8. RGBl. I 1941, S. 549.
  9. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 394.
  10. BGBl. 1969 I S. 645
  11. BT-Drs. 13/8587, S. 25 f.
  12. Walter Kargl: Vor §§ 306 ff, Rn. 2. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  13. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306 Rn. 1. Diethelm Klesczewski: Die Gemeingefährlichkeit als systemprägendes Element der Brandstiftungsdelikte, in: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht 2014, S. 465 (466).
  14. BGBl. 1998 I S. 164.
  15. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306 Rn. 2.
  16. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 3, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Friedrich-Christian Schroeder: Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht, in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht 1998, S. 571.
  17. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 64 Rn. 5.
  18. Henning Radtke: § 306 Rn. 18, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 40 Rn. 6.
  19. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 1, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Martin Heger: § 306 Rn. 1, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  20. Henning Radtke: § 306 Rn. 8, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Walter Kargl: § 306 Rn. 2, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Brian Valerius: § 306 Rn. 6, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  21. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 11, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  22. Claus Kreß: Die Brandstiftung nach § 306 StGB als gemeingefährliche Sachbeschädigung, in: Juristische Rundschau 2001, S. 315 (316).
  23. BGH, Urteil vom 4.7.1989, 1 StR 153/89 = BGHSt 36, 221. BGH, Urteil vom 12.9.2002, 4 StR 165/02 = BGHSt 48, 14 .
  24. BGH, Urteil vom 13.6.1961, 1 StR 196/61 = BGHSt 16, 109 (109-111). Walter Kargl: § 306 Rn. 19, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  25. BGH, Urteil vom 30.3.1954, 1 StR 494/53 = BGHSt 6, 107.
  26. BGH, Urteil vom 13.6.1961, 1 StR 196/61 = BGHSt 16, 109 (109-111).
  27. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306f StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz, in: Jura 1998, S. 597 (599). Martin Heger: § 306 Rn. 4, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  28. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 87. Rudolf Rengier: Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts, in: Juristische Schulung 1998, S. 397 (398).
  29. BGH, Urteil vom 12.9.2002, 4 StR 165/02 = BGHSt 48, 14 .
  30. BGH, Urteil vom 4.11.1988, 1 StR 262/88 = BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22.2.2000, 5 StR 573/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18.10.2007, 3 StR 226/07 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
  31. Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Auflage. Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-4494-0, § 5 Rn. 43.
  32. BGH, Urteil vom 9.3.2006, 3 StR 28/06 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2006, S. 331.
  33. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 306, Rn. 41–43. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  34. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 306, Rn. 34. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  35. Kristian Kühl: § 78a, Rn. 2. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  36. Henning Radtke: § 306, Rn. 69. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  37. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 24, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  38. Gereon Wolters: § 306a, Rn. 1, 3. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  39. Henning Radtke: § 306a Rn. 2, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  40. BGH, Urteil vom 1.4.2010, 3 StR 456/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2010, S. 519. Henning Radtke: § 306a Rn. 8, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  41. BGH, Urteil vom 24.4.1975, 4 StR 120/755 = BGHSt 26, 121.
  42. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306a Rn. 4a.
  43. BGH, Urteil vom 20.6.1986, 1 StR 270/86 = BGHSt 34, 115. BGH, Urteil vom 10.5.1988, 4 StR 118/88 = BGHSt 35, 283. Erik Kraatz: Brandstiftung bei gemischt-genutzten Gebäuden. In: Juristische Schulung 2012, S. 691 (692 f.).
  44. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306a Rn. 5, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  45. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306a, Rn. 14–15. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  46. Henning Radtke: Das Ende der Gemeingefährlichkeit? die Brandstiftung nach dem Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG). 1. Auflage. Pro Universitate, Sinzheim 1997, ISBN 3-932490-05-3.
  47. BGH, Urteil vom 24.4.1975, 4 StR 120/75 = BGHSt 26, 121. BGH, Urteil vom 20.6.1986, 1 StR 270/86 = BGHSt 34, 115.
  48. Gereon Wolters: § 306a Rn. 31, in: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  49. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306a Rn. 17, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  50. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306b Rn. 5a.
  51. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306a Rn. 12. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 40 Rn. 35.
  52. Edgar Weiler: § 306b Rn. 1, in: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  53. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306b Rn. 4. Edgar Weiler: § 306b Rn. 3, in: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  54. BGH, Urteil vom 11.8.1998 - 1 StR 326/98 = BGHSt 44, 175.
  55. Michael Hettinger, Armin Engländer: Strafrecht Besonderer Teil. Begründet von Johannes Wessels. 44. Auflage. Band 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2020, ISBN 978-3-8114-4972-5, Rn. 1000.
  56. Brian Valerius: § 306b Rn. 8, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  57. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306b Rn. 5.
  58. Edgar Weiler: § 306b, Rn. 8, in: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.):. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  59. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306b Rn. 6, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  60. BGH, Urteil vom 23.9.1999 - 4 StR 700/98 = BGHSt 45, 211 (216 f.). Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 335.
  61. BGH, Urteil vom 15.3.2007 - 3 StR 454/06 = BGHSt, 51, 236 (239). Edgar Weiler: § 306b Rn. 9, in: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.):. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  62. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306b Rn. 9, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  63. Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Objektive Zurechnung und „spezifischer Gefahrzusammenhang“ beim erfolgsqualifizierten Delikt, in: Jura 2005, S. 743 (746).
  64. BGH, Urteil vom 8.9.1993, 3 StR 341/93 = BGHSt 39, 322 (326). OLG Stuttgart, Urteil vom 20.2.2008, 4 Ws 37/08 = Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1971.
  65. BGH, Urteil vom 4.2.2010, 4 StR 394/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2011, S. 301.
  66. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306c Rn. 7.
  67. OLG Hamm, Urteil vom 7.4.2017, 9 U 120/15.
  68. BGH, Urteil vom 1.2.2005, 1 StR 422/04 = Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1971.
  69. OLG Hamburg, Urt. v. 4.6.1952, Ss 58/52 = Neue Juristische Wochenschrift 1953, S. 117.
  70. OLG Hamm, Urteil vom 1.4.2016, 9 U 232/15.
  71. BGH, Beschluss vom 17.8.1999, 1 StR 390-99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 607.
  72. Thomas Fischer: Strafrahmenrätsel im 6. Strafrechtsreformgesetz. Zur Auslegung der §§ 306 ff. StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 13 (14). Markus Immel: Probleme der Fahrlässigkeitstatbestände des neuen Brandstiftungsstrafrechts. In: Strafverteidiger 2001, S. 477 (481).
  73. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306e Rn. 1, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Henning Radtke: § 306e Rn. 1, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  74. Henning Radtke: § 306e Rn. 8, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  75. BGH, Beschluss vom 12.11.1998, 4 StR 575/98 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 42.
  76. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 395 f. Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz: eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin / London / Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2, S. 157.
  77. BGH, Urteil vom 17.12.1953, 4 StR 540/53 = BGHSt 5, 190 (192 f).
  78. BGH, Beschluss vom 24.6.2014, 3 StR 223/14 = BeckRS 2014, 14635 Rn. 6.
  79. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306f StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz. In: Jura 1998, S. 597 (605). Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 32. Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz: eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin / London / Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2, S. 153. Rudolf Rengier: Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Juristische Schulung 1998, S. 397 (400).
  80. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306f Rn. 6.
  81. So zur Vorgängernorm § 310a StGB BGH, Urteil vom 21.1.1993, 4 StR 638/92 = BGHSt 39, 128 (132). BGH, Beschluss vom 10.8.1995, 4 StR 432/95 = BGHSt 41, 219 (222).
  82. PKS-Zeitreihe 1987 bis 2021. (XLSX) Bundeskriminalamt, 5. April 2022, abgerufen am 26. September 2022.
  83. Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 5. Oktober 2017.
  84. Polizeiliche Kriminalstatistik 2015. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 101, abgerufen am 28. Mai 2017.
  85. Jürgen Hupfeld: Untersuchungen zur Brandursache – Brandstiftung – vorsätzlich oder fahrlässig? In: Der Sachverstände, 2004, S. 283.
  86. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung: eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 41.
  87. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung: eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 106 f.
  88. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung: eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 118.

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