EU-Emissionshandel

Das EU-Emissionshandelssystem (EU EHS, englisch European Union Emissions Trading System, EU ETS) ist ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um der Erderwärmung zu begegnen. Es legt eine Obergrenze für die Gesamtmenge bestimmter Treibhausgase fest, welche die im Rahmen des Systems erfassten Energieerzeuger, Industriebetriebe und sonstigen Anlagen freisetzen dürfen. Dieser Deckel wird nach und nach gesenkt, um auch die zulässigen Gesamtemissionen bis zum Jahr 2050 auf Null zu senken.[2]

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Das Kohlekraftwerk Werdohl-Elverlingsen ist eine der Anlagen, deren Emissionen durch das EU ETS erfasst werden.[1]

Zu unterscheiden ist dieses Instrument von Systemen des freiwilligen Erwerbs von CO2-Zertifikaten (Klimakompensation), mit denen eine zunehmende Zahl von Unternehmen ihre Klimaziele trotz CO2-Ausstoss durch Kompensation erreichen wollen. Diese freiwilligen Zertifikate geraten zunehmend in die Kritik, weil sie aufgrund laxer Standards häufig wenig effektiv, wenn nicht sogar wertlos sein sollen.[3]

Grundgedanke des Emissionshandels ist, dass die Emission von Treibhausgasen durch Industrieanlagen der Genehmigung bedarf. Um eine Genehmigung zu erhalten, muss der Anlagenbetreiber in der Lage sein, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Zugleich ist jeder Betreiber nur berechtigt, einen bestimmten Teil der festgelegten Gesamtemissionen auszustoßen. Für diesen Teil muss der Betreiber der Genehmigungsbehörde eine gültige Berechtigung (Emissionszertifikate) vorlegen. Kann ein Unternehmen nicht die erforderliche Menge an Zertifikaten nachweisen, muss es eine Strafe zahlen.[4]

Ein Zertifikat (englisch European Union Allowance, EUA) berechtigt zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Die Gesamtmenge, die emittiert werden darf, ergibt sich aus der Gesamtzahl der verfügbaren Zertifikate. Die Zertifikate dürfen unter bestimmten Voraussetzungen unter den Anlagenbetreibern gehandelt werden. Wenn ein Betreiber seine Emissionen reduziert, darf er die „eingesparten“ Zertifikate an einen anderen Betreiber verkaufen, der zu wenig Zertifikate hat, um seine Emissionen vollständig abzudecken.[5][6]

Das Ausmaß der Emissionen der einzelnen Anlagen wird in der Regel über die Erfassung der verbrannten Energieträger ermittelt. Durch die Verbrennung einer Tonne Kohlenwasserstoffe entstehen knapp drei Tonnen Kohlendioxid. Dieser Wert ist bei Kohle etwas höher als bei Öl und dieser wiederum höher als bei Erdgas.

Das EU ETS ist der erste grenzüberschreitende und weltweit größte Emissionsrechtehandel und fungiert als Vorreiter eines möglichen globalen Systems (International Carbon Action Partnership).[7]

Nicht nur in Europa konkurriert der industrielle Klimaschutz jedoch mit dem unternehmerischen Interesse an internationaler Wettbewerbsfähigkeit.[8]

Bedeutung

Das europäische EHS erfasst rund 10.400 stationäre Industrieanlagen in 30 europäischen Ländern (27 EU-Staaten plus Liechtenstein, Island und Norwegen).[9][10] Zudem sind rund 350 Luftfahrtzeugbetreiber vom EU-ETS erfasst.[9] Mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz besteht ein sogenanntes Linking.[11]

Im Jahr 2013 gab es ca. 2.084 Mio. Zertifikate. Diese Menge sank bis 2020 um jährlich 1,74 %,[12][13] ab 2021 um 2,2 % jährlich.[14] Das System deckt zurzeit ca. 36 % der in der EU entstehenden Klimagasemissionen ab.[9] Die zunächst kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erfolgt nach EU-weit geregelten Prinzipien. Ein zunehmender Teil der Zertifikate wird inzwischen versteigert (2013: 40 %). Über den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung sowie die Gemeinschaftsreduktion konnten Unternehmen bis 2020 Zertifikate erwerben, indem sie in Emissionsminderungsmaßnahmen außerhalb des EU-Raums investieren. Ab 2021 gibt es diese Möglichkeit nicht mehr, die EU-Klimaziele müssen innerhalb der EU erreicht werden.[15]

Die umweltpolitische Wirksamkeit des EU-Emissionsrechtehandels war lange umstritten. Insbesondere das Überangebot an Zertifikaten, verbunden mit einem Zertifikatenpreis von teils unter fünf Euro pro Tonne CO2, ließen Zweifel aufkommen, ob der Emissionsrechtehandel in der Lage ist, die notwendigen langfristigen Investitionen in klimafreundliche Technologien zu stimulieren. Nachdem der Preis von 2012 bis Ende 2017 unter 10 Euro gelegen hatte, stieg er 2018. Zu Beginn und Ende des Jahres 2019 lag der Preis zwischen etwa 19 und 25 Euro, im Juli auf einem Rekordniveau von über 28 Euro pro Tonne CO2.[16] Seitdem stieg der Preis, mit Einbußen während der ersten Corona-Welle, stark an und erreichte am 8. Februar 2022 einen neuen Höchststand mit 96,93 Euro pro Tonne CO2.[17] Neben dem Wirksamwerden der Marktstabilitätsreserve könnte dies insbesondere daran liegen, dass der europäische Emissionshandel zunehmend zum Anlageobjekt für Banken, Hedgefonds und Spekulanten wird.[18][19]

Mit einem Emissionsvolumen von gut zwei Milliarden Tonnen CO2 erfasst das EHS etwa acht Prozent aller globalen CO2-Emissionen. Seit 2012 nimmt auch der Flugverkehr am Emissionshandel teil.[20]

Überblick

Rechtliche Basis

Umsetzung des EU ETS in Deutschland (Phase I, 2005 bis 2007)

Mit der Emissionshandelsrichtlinie (EHS-Richtlinie) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geschaffen, „um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.“ Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2005 Anlagen wie Kraftwerke, Mineralölraffinerien, Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung, aber auch die mineralverarbeitende Industrie, die Zement, Glas oder Keramik herstellt, bei denen die für diese Tätigkeiten spezifizierten Emissionen entstehen, nur durchführen, wenn der Betreiber über eine Genehmigung verfügt. Die dafür erforderlichen Emissionszertifikat werden von den Mitgliedstaaten an die Anlagenbetreiber versteigert. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (EU-Auktionsverordnung) regelt den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte dieser Versteigerung.[21]

In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), seit 15. Juli 2004 in Kraft, in deutsches Recht umgesetzt. Darin wird die Deutsche Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes mit der Ausgabe von Zertifikaten und der Überwachung der Emissionen beauftragt. Die Zuteilung der Emissionsberechtigungen in den ersten beiden Handelsperioden bis 2012 im Rahmen der Nationalen Allokationspläne (NAP) wurde in den Zuteilungsgesetzen ZuG 2007 und ZuG 2012 geregelt.

Erfasste Anlagen und Emissionen

Das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gilt gem. Art. 2 der Emissionshandelsrichtlinie nur für bestimmt Emissionen aus bestimmten Tätigkeiten. Diese sind in Anhang I und II der Richtlinie aufgeführt. In Deutschland nehmen zurzeit (in der dritten Handelsperiode des EU ETS von 2013 bis 2020) über 1.900 Energie- und Industrieanlagen am Emissionshandel teil.[22]

Energieanlagen

Während die Zahl der Anlagen fast gleich zwischen dem Industrie und dem Energiesektor verteilt ist, verursachen die Energieanlagen etwa drei Viertel der Emissionen. Unter den Energieanlagen zählen etwa die Hälfte der Anlagen zu den Großfeuerungsanlagen, also Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) über 50 MW. Diese Anlagen sind für über 98 Prozent der Emissionen des Energiesektors verantwortlich. Bei den Betreibern der Großfeuerungsanlagen sind in Deutschland die 4 großen Energieversorger RWE, Vattenfall, E.ON und EnBW Hauptakteure. Ihre Kraftwerke verursachen zusammen rund 65 Prozent der Emissionen von Großfeuerungsanlagen.[22]

Industrieanlagen

Große Industrieanlagen wie das Zementwerk des Schweizer Unternehmens Holcim im niedersächsischen Höver werden seit 2005 vom EU-Emissionshandel erfasst.

Anhang I erwähnt seit 2005 insbesondere industrielle Tätigkeiten wie

  1. Eisen- und Stahlverhüttung,
  2. Kokereien, Raffinerien und Cracker,
  3. Zement- und Kalkherstellung,
  4. Glas-, Keramik- und Ziegelindustrie sowie
  5. Papier- und Zelluloseproduktion

und Anhang II die Treibhausgase:

Luftverkehr

Der Luftverkehr in der EU-25 verursacht jährlich gut 130 Millionen t CO2, etwa drei Prozent aller Emissionen.[23]

Mit der Richtlinie 2008/101/EG wurde der Luftverkehr in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einbezogen.[24]

Am 20. Dezember 2007 einigten sich die EU-Umweltminister, ab 2012 auch den Luftverkehr in den EU-Emissionsrechtehandel einzubeziehen. Damit sollten alle Fluglinien, die in der EU starten oder landen, in Zukunft unabhängig von ihrer Herkunft Emissionszertifikate kaufen – auch für Interkontinentalflüge. Damit sollte der seit 1990 um 87 Prozent gewachsene CO2-Ausstoß des Luftverkehrs verringert werden. Der Preis eines Tickets für einen Hin- und Rückflug innerhalb der EU werde dadurch um bis zu neun Euro teurer werden, ergab eine Studie der EU-Kommission. Bei Langstrecken-Flügen sei mit Preiserhöhungen von bis zu 40 Euro zu rechnen.[25]

Im Gegensatz zu den Industrie- und Stromunternehmen gibt es für den Flugverkehr keine NAPs. Stattdessen werden die Zertifikate direkt durch die Kommission verteilt. Außerdem werden nicht maximal zehn, sondern 15 Prozent der Zertifikate versteigert, und die kostenlose Verteilung erfolgt nicht nach Grandfathering-Regeln, sondern anhand eines technologischen Benchmarks (best available technology, BAT).[26]

Das Europäische Parlament war in den Verhandlungen als Verfechter strengerer Regeln aufgetreten. So sollten der Flugverkehr bereits 2011 einbezogen, weniger Zertifikate zugeteilt und zudem ein größerer Anteil (nämlich 25 Prozent) versteigert werden.[27]

Nicht-EU-Staaten sprachen sich daraufhin gegen die Einbeziehung „ihrer“ Fluggesellschaften in den EU-Emissionshandel aus. Indien, Russland, die Vereinigten Staaten und die Volksrepublik China verboten teilweise ihren Fluggesellschaften, sich den Regeln zu unterwerfen; so untersagte die Volksrepublik China den in ihrem Land registrierten Fluggesellschaften, Geldmittel für die Zertifikate aufzuwenden.[28] Die Gegner des Vorhabens kritisieren, die EU überschreite damit ihre Zuständigkeit, zumal die Abgabe sich nach der Länge des gesamten Fluges und nicht nur nach der über den EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Strecke richten sollte.[29] Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen amerikanischen Fluggesellschaften und dem britischen Minister für Energie und Klimawandel über die Gültigkeit der vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/101 ergab die Prüfung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Dezember 2011 jedoch „nichts, was ihre Gültigkeit berühren könnte.“[30][31]

Dennoch setzte die EU mit Beschluss vom 24. April 2013 die Verpflichtung für die Abgabe von Treibhausgaszertifikaten für Flüge nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Union, die keine EFTA-Mitgliedstaaten, überseeischen Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten und keine Länder sind, die mit der Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 aus (Stop the Clock-Beschluss).[32] Verstöße gegen Berichts- und Abgabepflichten für Flüge, die außerhalb des EWR, der Schweiz und Kroatiens begannen oder endeten, wurden seitdem nicht mehr sanktioniert und nur noch rund 40 % aller in der EU startenden oder landenden Flüge vom Emissionshandel erfasst.[33] Mit der Aussetzung reagierte die EU auf die Bemühungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), ein globales marktbasiertes Klimaschutzinstrument zur Minderung der internationalen Luftverkehrsemissionen zu etablieren.

Bei der 38. Versammlung der ICAO wurde ein System zur Kompensation und Minderung von Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Luftverkehr außerhalb des EWR (CORSIA) vereinbart, das sich seit 2021 in der Pilotphase befindet.[34] Die USA und die großen Schwellenländer setzten durch, dass die Teilnahme von Staaten an der Pilotphase (2021–2023) und der ersten Phase (2024–2026) freiwillig ist. Zudem gibt es Erleichterungen für Entwicklungsländer und für Staaten mit schwieriger Wirtschaftslage. Flüge zwischen EU- und Nicht-EU-Flughäfen in den EU-Emissionshandel einzubeziehen, lehnte die ICAO-Vollversammlung ab. Abgelehnt wurde auch der EU-Kompromissvorschlag, nur die über Europa geflogenen Kilometer zu berücksichtigen („Luftraum-Ansatz“).[35]

Die Verpflichtungen, die sich für in der EU ansässige Unternehmen aus CORSIA ergeben, sollen durch eine Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie für den Luftverkehr in EU-Recht umgesetzt werden.[36][37]

Im Juni 2021 wurden nach dem Brexit aus dem Vereinigten Königreich ankommende Flüge aus dem Emissionshandelssystem der Union ausgeschlossen.[38]

Weitere Anlagen und Emissionen

Treibhausgasemissionen, die den Quellenkategorien des Weltklimarats Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall zuzuordnen sind und nicht unter den EU-Emssionshandel fallen, werden von der EU-Lastenteilungsverordnung erfasst. Diese legt für den Zeitraum 2021 bis 2030 nationale Ziele für die Reduzierung von Emissionen aus dem Straßenverkehr, der Beheizung von Gebäuden, der Landwirtschaft, kleinen Industrieanlagen und der Abfallwirtschaft fest, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen.[39]

Erfasst werden hier über den EU-Emissionshandel hinaus auch Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) und Perfluorkohlenwasserstoffe (PFKW) in Tonnen CO2-Äquivalent.[40]

Das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 schuf die Grundlagen für eine Bepreisung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen (CO2-Emissionen) in den Sektoren Wärme und Verkehr, soweit diese Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind (§ 1 BEHG). Eine Anlage, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegt, soll nicht noch einmal durch den Brennstoffemissionshandel belastet werden.[41] Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen.

In Österreich ist der Handel mit Emissionsberechtigungen im Emissionszertifikategesetz geregelt.

EU-Auktionsverordnung

Den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung der Treibhausgasemissionszertifikate regelt die EU-Auktionsverordnung.[42] Diese wurde aufgrund Art. 10 Abs. 4 der Emissionshandelsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassen (delegierte Verordnung).

Danach müssen die Mitgliedstaaten die Zertifikate in Form eines elektronischen Standardvertrags auf einer Auktionsplattform zum Kauf anbieten und eine öffentliche oder private Stelle als Auktionator bestellen. Als zuständige Behörde für die deutschen Versteigerungen von Emissionsberechtigungen führt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt die deutschen Auktionen wöchentlich am Spot-Markt der Europäischen Energiebörse EEX (European Energy Exchange) in Leipzig durch (§ 8 Abs. 1, Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 2 TEHG, § 7 Abs. 1 EHV).[43][44][45]

Die Auktionsplattformen bestimmen vorab für jedes Kalenderjahr einen „Auktionskalender“, der über Versteigerungstermine, Zeitfenster für Gebote, Versteigerungsmengen, Auktionsobjekte sowie die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate informiert.[46]

Bieter müssen für mindestens 500 Zertifikate bieten und können die Gebote anderer Bieter nicht sehen. Die Gesamtmenge der Gebote muss die zur Versteigerung gestellte Zertifikatmenge erreichen oder überschreiten, ansonsten wird die Versteigerung annulliert. Der Preis des Gebots, bei dem die Summe der Gebotsmengen die versteigerte Zertifikatmenge erreicht oder überschreitet, bildet den Auktionsclearingpreis, zu dem die Gebote an die Bieter zugeteilt werden – unabhängig vom vorherigen Preisgebot des einzelnen Bieters.

Neben Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern können auch Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten, zur Versteigerung zugelassen werden.[47]

Die Versteigerung an der EXX unterliegt in Deutschland der Aufsicht nach dem Börsengesetz (§ 1 Abs. 2 BörsG). Die Überwachung der einzelnen Börsenplätze ist in Deutschland Aufgabe der Länder. Zuständige Behörde für die in Sachsen ansässige EEX ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) in Dresden.[48][49]

Die Überwachung, an der auch die Handelsüberwachungsstelle nach § 7 BörsG beteiligt ist, gilt vor allem den Preisbildungsprozessen.[50]

Nach Art. 25 der EU-Auktionsverordnung besteht eine Berichtspflicht gegenüber den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wiederum überwacht die nationalen Aufsichtsbehörden und erstellt entsprechende Berichte.[51][52]

Handel und technischer Ablauf

Obwohl von EU-Emissionszertifikaten die Rede ist, existieren diese nicht als Dokumente in Papierform. Der Handel findet in einem rein elektronischen System statt und erfolgt über Börsen, Makler oder over the counter (OTC), also direkt zwischen den Beteiligten. Marktteilnehmer, die Emissionszertifikate kaufen oder verkaufen wollen, müssen ein elektronisches Konto eröffnen, mittels dessen die Transaktionen abgewickelt werden.

Außerhalb Deutschlands existieren als Marktplätze für Emissionsberechtigungen zum Beispiel die European Climate Exchange (ECX) in London oder die Energy Exchange Austria (EXAA) in Wien. Eine globale Handelsplattform bietet das transatlantische Börsenunternehmen NYSE Euronext mit der Umweltbörse BlueNext.[53]

An der EXX in Leipzig dient der EEX Carbon Index, kurz Carbix, als Referenzpreis für Emissionsberechtigungen. Der Carbix ist ein Spotmarktpreis, der börsentäglich um 11.00 Uhr per Auktion ermittelt wird. Der Ausgang der Auktion wird meist zehn Minuten später auf der Homepage der EEX mitgeteilt. Im Jahr 2005 wurden mindestens 362 Millionen Zertifikate (Tonnen CO2) im Wert von ca. 7,2 Milliarden Euro gehandelt. Im Jahr 2006 stieg das Handelsvolumen auf eine Milliarde, 2007 auf 1,6 Milliarden und 2008 auf nahezu 3,1 Milliarden Zertifikate an. Auf den europäischen Handel entfielen etwa 73 Prozent des globalen Zertifikatehandels, der 2008 einen Wert von 92,4 Milliarden Euro umfasste.[10]

Die EU-Emissionszertifikate sind eingeschränkt kompatibel zu den Zertifikaten des Kyoto-Protokolls (Assigned Amount Unit (AAU), Emission Reduction Units (ERU) aus Gemeinschaftsreduktionen und Certified Emission Reduction (CER) aus CDM-Projekten). Emissionsrechte aus anderen Ländern, die im Rahmen des Clean Development Mechanism erworben wurden, können im ETS unter bestimmten Bedingungen begrenzt angerechnet werden (siehe Phase II). Neben dem ETS findet noch ein zweiter Handel mit Emissionsrechten statt: Unter dem Kyoto-Protokoll können Staaten bilateral ihre Senkungsverpflichtungen handeln.

Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate

Für den am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahreszeitraum sowie den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum sah die EHS-Richtlinie in Art. 11 in Verbindung mit Art. 9 einen nationalen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate ein Mitgliedstaat insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigt und wie er die Zertifikate zuzuteilen gedenkt. In den Jahren 2005–2007 und 2008–2012 war dieses System der nationalen Allokationspläne auf EU-Ebene kaum harmonisiert. Es wurden kostenlose Zertifikate auf Basis der historischen Produktion vergeben.[54]

Erst 2013 wurde ein EU-weites Gesamtbudget (Cap) von 1,95 Mrd. Tonnen CO2 pro Jahr bei einer jährlichen Reduktionsrate von 1,74 % festgelegt. Außerdem gelten seitdem erstmals in allen EU-Mitgliedstaaten dieselben Regeln für die Zuteilung und Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach der EU-Auktionsverordnung. Waren für das Jahr 2013 noch etwa 2,08 Milliarden Zertifikate im EU-Budget, sind es in den folgenden Jahren jedes Jahr jeweils knapp 38,3 Millionen weniger.

2021 wurde die jährliche Reduktionsrate auf 2,2 % erhöht.

EU-einheitliche Vorgaben zur kostenlosen Zuteilung, zum Antragsverfahren sowie zum Umfang und methodischen Vorgehen bei der Datenerfassung von Emissionszertifikaten im Sinne von Kapitel III (ortsfeste Anlagen) der EHRL in den Zuteilungszeiträumen ab 2021 enthält die EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO).[55] Die aufgrund Art. 14 der EU-ZuVO erstellte NIMs-Liste (NIMs = National Implementation Measures) enthält die vorläufigen Zuteilungsmengen der stationären Bestandsanlagen in Deutschland für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025. Die in der nationalen Zuteilungstabelle (NAT) ausgewiesenen Zuteilungsmengen spiegeln die endgültigen Zuteilungsmengen wider, wie sie von der Europäischen Kommission gebilligt wurden.[56][57]

Einnahmenverwendung

Die Einnahmen in Höhe eines hohen zweistelligen Milliarden-Euro-Betrages werden zum Teil an die Mitgliedstaaten ausgeschüttet, zum Teil in einen Klimafonds investiert. Reiche EU-Staaten müssen 12 Prozent der ihnen zustehenden Emissionsrechte an ärmere Staaten abgeben, um deren Kosten durch den Emissionshandel abzufedern.[58]

Im Detail werden die zur Auktionierung vorgesehenen Emissionsberechtigungen wie folgt an die Mitgliedstaaten verteilt:

  • 88 Prozent gehen an die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Emissionsanteile im Jahr 2005.
  • 10 Prozent werden entsprechend dem Umverteilungsvorschlag der Kommission (Annex 2) an 19 ärmere bzw. wachstumsschwache Mitgliedstaaten verteilt.
  • 2 Prozent gehen an jene neun neuen EU-Mitgliedstaaten, deren Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2005 um 20 Prozent sanken. Rumänien erhält davon einen Anteil von 29 Prozent, Polen 27 Prozent und Bulgarien 15 Prozent.[59]

Zertifikateüberschuss

In der ersten Handelsperiode zwischen 2009 und 2012 überstieg das Angebot an Emissionszertifikaten auf dem Markt deutlich die Nachfrage, was zu einem Preisverfall führte. Zugleich fehlte der wirtschaftliche Anreiz für die erfassten Unternehmen, in kohlendioxidarme Technik zu invertieren. In den Jahren 2014 bis 2016 wurden daher Zertifikate im Wert von 900 Millionen Tonnen CO2 zurückgehalten, um durch das sogenannte „Backloading“ die Menge der verfügbaren Zertifikate kurzfristig zu verknappen.[60][61][62]

Mit Stand Februar 2017 war ein Überschuss von ca. 3 Milliarden Zertifikaten aufgelaufen.[63]

2019 kam es zu einer strukturellen Reform, indem die zurückgehaltenen Zertifikate mit Beschluss (EU) 2015/1814 und Richtlinie (EU) 2018/410 in eine Marktstabilitätsreserve überführt wurden.[64] Der Mechanismus begann ab dem 1. Januar 2019 zu wirken: Die 900 Millionen Zertifikate aus dem Backloading wurden aus dem Markt genommen und in eine neu gebildete Reserve überführt. Auch alle nicht zugeteilten Zertifikate, zum Beispiel Reste aus Versteigerungen, werden seit 2019 in diese Reserve übernommen. Die Regelung definiert zudem einen Korridor von 400–833 Mio. Zertifikaten, die jährlich im Umlauf[65] sein sollen. Außerhalb des Korridors muss die EU mit der nächsten Auktion in den Markt eingreifen: Wird er unterschritten, so werden bis zu 200 Mio. Zertifikate (ab 2023: bis zu 100 Mio.) aus der Reserve zusätzlich in den Markt gebracht. Wird er überschritten, so kommen für den Zeitraum 2019 bis 2023 jeweils 24 % der „in Umlauf befindlichen Zertifikate“[65] weniger in die Auktionierung und werden in die Reserve genommen; ab 2024 beträgt die Einstellungsrate dann wieder 12 %.[66][67]

Im Jahr 2019 lag der Preis für ein Zertifikat bei 20 EUR. Nach einem Bericht des Wegener Center und weiterer Einrichtungen reicht dieser Preis jedoch bei weitem nicht aus, um die großskalige Inbetriebnahme von klimafreundlichen Technologien voranzutreiben.[68] Laut dem Internationalen Währungsfonds würde der CO2-Preis bis 2030 auf 50 bis 100 USD pro Tonne steigen, wenn die Zertifikatemenge soweit reduziert würde, dass das Zwei-Grad-Ziel des Pariser Abkommens erreicht werden könnte.[69]

Preisbildung

Der Preis für ein Zertifikat wird von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst.

Wurde zunächst die Rezession in den EU-Staaten sowie die verstärkte Einspeisung Erneuerbarer Energien als Ursache für den Preisverfall bezeichnet, so kam eine neuere Untersuchung zu dem Ergebnis, dass diese nur 10 % des Preisrückgangs erklären können, während 90 % des Preisrückgangs bisher ungeklärt sind.[70] Ziel ist dementsprechend ein signifikant höheres Preisniveau, da nur so die Wirksamkeit des Emissionshandels gewährleistet werden kann.

Trotz des niedrigen Preises konnte für Deutschland nachgewiesen werden, dass nicht vom Zertifikatezwang befreite Firmen ihre Emissionen schneller senkten als der Durchschnitt, ohne Arbeitsplätze oder Exporte zu verlieren.[71]

Nach Ansicht des ifo-Instituts vom Februar 2012 senken die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Deutschland bei der Stromerzeugung vermiedenen Emissionen die Nachfrage nach Emissionshandelszertifikaten und damit deren Preis in Europa. Der niedrigere Preis mache fossile Energien billiger und so in Ländern ohne vergleichbare Förderungen die Investitionen in fossile Energiegewinnung lenken.[72] So entstünden etwa Kohle- und Gaskraftwerke in Polen oder Italien, während Solaranlagen an geeigneten Standorten wie Spanien verhindert würden. Durch die Kollision mit dem EEG könne der EU-Emissionshandel daher seine Aufgabe, die Emissionen zu den geringst möglichen volkswirtschaftlichen Kosten zu senken, nicht erfüllen.[73]

Das deutsche Umweltbundesamt drängte auf stärkere Anreize für den Klimaschutz durch den Emissionshandel und eine entsprechende Anpassung des Zertifikatebudgets. Nur so gebe es für Energiesektor und Industrie genug Anreiz, mehr in den Klimaschutz zu investieren. Insgesamt müsse das Europäische Klimaschutzziel von 20 Prozent auf 30 Prozent erhöht werden. Bedenklich sei zudem, dass die Emissionen aus dem Verkehrsbereich steigen, die nicht im Emissionshandel einbezogen sind.[74]

Germanwatch veröffentlichte im Februar 2013 zusammen mit sechs großen Unternehmen einen Appell an die Bundesregierung zur Reparatur des EU-Emissionshandels. Darin fordern Alstom, EnBW, E.ON, Otto, Puma, Shell und Germanwatch mehr Sicherheit für Klimaschutzinvestitionen der Wirtschaft.[75] Dafür müsse die Bundesregierung die Vorschläge der EU-Kommission zur Reform des Emissionshandels unterstützen. Ebenfalls wurde eine Umfrage des Instituts TNS Emnid veröffentlicht, der zufolge sich 73 Prozent der Deutschen dafür aussprechen, dass die EU ihr Emissionsziel für 2020 von den niedrigen 20 auf 30 Prozent unter dem Niveau von 1990 anhebt. Ebenfalls ¾ der Befragten wollten, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel sich jetzt persönlich in intensive Verhandlungen mit der polnischen Regierung zur Erreichung des 30-Prozent-Ziels einschaltete. Polen war der wichtigste Blockierer höherer Klimaziele.[76] Auch der Bundesverband Erneuerbare Energie appellierte mehrfach, den europäischen Emissionshandel wiederzubeleben, um so fairere Wettbewerbsbedingungen für Erneuerbare Energien zu schaffen.[77][78]

Nach Ansicht des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) vom März 2013 hatte sich ein großer Überschuss an Emissionszertifikaten angesammelt. Gründe hierfür seien „vor allem unerwartete Emissionsminderungen aufgrund der Wirtschaftskrise und ein starker Zustrom an internationalen Emissionsgutschriften“ gewesen. Nach Schätzungen des Instituts könnte der kumulierte Überschuss bis 2015 auf 2,6 Milliarden Tonnen ansteigen. Damit der Emissionshandel seine Lenkungswirkung erfüllen kann, müsse der Zertifikatsüberschuss dauerhaft abgebaut werden. Eine Analyse des Instituts zeige, dass ein Teil des Überschusses durch die Hedging-Nachfrage von Stromerzeugern absorbiert werden könne. Der verbleibende Überschuss könnte durch die von der EU-Kommission vorgeschlagene Verschiebung von Zertifikatsversteigerungen (Backloading) innerhalb der laufenden Handelsperiode reduziert werden. Zugleich sei ein Konsultationsprozess für eine strukturelle Reform des Emissionshandels eingeleitet worden. Durch diese Maßnahmen könne der EU-Emissionshandel seiner Rolle wieder gerecht werden. Andernfalls stehe die Glaubwürdigkeit der europäischen Klimapolitik auf dem Spiel.[79]

Auch der Jahresbericht Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2013 der AG Energiebilanzen zieht das Fazit, dass „die mit dem Emissionshandel intendierten Anreize für ein emissionsminderndes Verhalten bei derartigen Zertifikatspreisen [von ca. 5 Euro/Tonne] nicht zu erwarten“ seien.[80]

Die Preisentwicklung im EU-Emissionshandel begünstigte nach Ansicht der Agentur für Erneuerbare Energien vom Juni 2013 die Stromerzeugung aus Kohle zu Lasten flexibler Gaskraftwerke. Das konterkariere die Klimaschutz- und Energiewende-Ziele der EU und der deutschen Bundesregierung. Angesichts niedriger CO2-Preise verschlechtere sich die Wettbewerbsfähigkeit von Erdgas- gegenüber Kohlekraftwerken und die Auslastung von Gaskraftwerken nehme ab.[81][82]

Untersucht wurde auch, inwieweit eine Verlagerung von Unternehmen mit hohem Treibhausgasausstoß in Länder mit geringeren Umweltauflagen (das sogenannte „Carbon Leakage“) für den Preisverfall verantwortlich ist. Um Kosten für Emissionsrechte zu sparen, investieren einige Firmen nicht in mehr Effizienz, sondern verlagern ihre Industrieanlagen in außereuropäische Staaten.[83]

Wirtschaftliche Auswirkungen

Der Emissionshandel stellt keine Bedrohung für die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen in Deutschland dar, so das Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW) und der World Wide Fund For Nature (WWF).[84] Auch mit Arbeitsplatzverlusten sei nicht in größerem Umfang zu rechnen. Hingegen seien erhebliche Senkungen des Ausstoßes von Treibhausgasen möglich.[85]

Umweltpolitische Wirksamkeit

Die umweltpolitische Wirksamkeit und ökonomische Effizienz des Emissionshandels sind umstritten. Während er in der ökonomischen Theorie als effizienteste Form der Emissionsvermeidung gilt, gilt dies laut Jesse D. Jenkins in der realpolitischen Praxis wegen externer Beschränkungen, etwa der durchsetzbaren Preise, nicht. Das Cap wird anders gewählt, als es für das kosteneffektive Erreichen eigentlich angestrebter Ziele notwendig wäre. Daher kann die Kombination des Emissionshandels mit weiteren Instrumenten gemäß der Theorie des Zweitbesten die Effizienz verbessern oder sogar notwendig sein, um mittel- und langfristig angestrebte Emissionsgrenzen überhaupt einzuhalten.[86][87]

Die Wirksamkeit des Emissionshandels im Hinblick auf das Ziel, langfristige Investitionen in klimafreundliche Technologien zu stimulieren, ist derzeit aufgrund eines sehr niedrigen Zertifikatspreises, ausgelöst durch ein Überangebot an Zertifikaten, nicht gegeben.[88][89][90][91][92] Aktuell (7. Oktober 2016) liegt der Preis – entgegen den ursprünglichen Erwartungen – gemäß den Gesetzen von Angebot und Nachfrage bei 5,62 Euro/Tonne.[93] Diese Preise bieten laut Selder kaum Anreiz zur Emissionsreduktion.[90] Um das 2015 im Übereinkommen von Paris international beschlossene Ziel einzuhalten, die globale Erwärmung bei deutlich unter 2 °C zu halten, müsste laut Rockström ein Mindestpreis von > 50 $ pro Tonne eingeführt werden. Bis 2050 müsste dieser Preis noch deutlich steigen.[94] Joachim Weimann weist darauf hin, dass sich Investitionen in neue Technologien an Preiserwartungen orientieren und daher empirisch schwer zu ermitteln seien. Letztlich verweise auch dieses Argument nicht auf ein Versagen des Instrumentes Emissionshandel selbst, sondern auf einen politisch zu hoch gesetzten Cap.[95] Niedrige Investitionen deuten darauf hin, dass Marktakteure auch langfristig keine wesentliche Knappheit an Zertifikaten erwarten.[88]

Die Ursache für den Preisverfall ist weitgehend unbekannt. Die Rezession in den EU-Staaten sowie der Ausbau der Erneuerbaren Energien wurde häufig als Hauptgrund vermutet, wurde aber mittlerweile widerlegt.[70] Um potentiell negative Interaktionen mit weiteren Klimaschutzinstrumenten wie Fördermaßnahmen für Erneuerbare Energien zu vermeiden, wird empfohlen, die ausgegebenen Zertifikate entsprechend der Zunahme der Ökostromproduktion zu reduzieren.[90] Andererseits führen strengere nationale Klimaschutzmaßnahmen durch den bereits herrschenden Zertifikateüberschuss derzeit nicht dazu, dass Emissionen in andere EU-Staaten verlagert werden, wie dies normalerweise der Fall wäre, sondern erhöhen nur weiter den Zertifikateüberschuss.[96]

Entwicklung des EU-Emissionshandelssystems

Die atmosphärische Konzentration von Kohlendioxid steigt seit Jahrzehnten stark an. Kohlendioxid ist für den Großteil des anthropogenen Treibhauseffektes und damit für die globale Erwärmung verantwortlich.

Der europäische Emissionshandel konnte erst nach einem zweifachen Fehlschlag entstehen: Ursprünglich wollte die Europäische Kommission Anfang der 1990er Jahre eine Kohlenstoff- und Energiesteuer einführen. Der Vorschlag scheiterte aber am Widerstand der Mitgliedstaaten, die darin den Einstieg in die Erhebung von Steuern durch die EU sahen, was einen Kernbereich ihrer staatlichen Souveränität betroffen hätte. Der zweite Fehlschlag betrifft den erheblichen, aber letztlich nicht erfolgreichen Widerstand der EU-Delegation bei den Verhandlungen zum Kyoto-Protokoll zwischen 1995 und 1997 gegen eine Verankerung des Emissionshandels. Vor allem die US-Amerikaner hatten darauf gedrungen, „flexible Mechanismen“ in das Kyoto-Protokoll mit aufzunehmen, zu denen auch ein Emissionshandel gehörte, und waren letztlich damit erfolgreich. Mit diesen Entwicklungen konfrontiert, wandelte sich daraufhin die Meinung innerhalb der Kommission, und sie begann mit der konzeptionellen Arbeit am späteren EU ETS.[97]

Im Kyoto-Protokoll von 1997 hat sich die Europäische Union verpflichtet, bis zum Zeitraum 2008–2012 die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen um acht Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 zu verringern, um der globalen Erwärmung entgegenzuwirken. Nach dem Prinzip der Lastenteilung (burden sharing) haben die EU-Mitgliedstaaten dieses durchschnittliche Reduktionsziel untereinander aufgeteilt. Dabei hat sich Deutschland beispielsweise zu einer Verringerung seiner Treibhausgas-Emissionen um 21 Prozent verpflichtet, Großbritannien soll um 12,5 Prozent reduzieren, Frankreich stabilisiert seinen Ausstoß auf dem Niveau von 1990, und Spanien kann seine Emissionen noch um 15 Prozent steigern.[98] Nach einer unilateralen Selbstverpflichtung der EU sollen die Emissionen bis 2020 sogar um 20 Prozent gesenkt werden (im Falle eines internationalen Übereinkommens um 30 Prozent).[99]

Um das Klimaschutzziel zu erreichen, einigten sich die EU-Staaten 2003 im Rahmen des Europäischen Programms für den Klimaschutz (ECCP) unter anderem auf die Einführung eines grenzüberschreitenden Emissionshandels als zentralem Baustein der Klimapolitik der Europäischen Union.[97]

Phase I (2005–2007)

In Phase I mussten die Nationalstaaten 95 Prozent der Zertifikate kostenlos abgeben. Fünf Prozent konnten versteigert werden. Nur wenige Mitgliedstaaten nutzten ihren Spielraum. Somit wurden fast alle Emissionsberechtigungen verschenkt.

Preisentwicklung der EU-Emissionszertifikate in Phase I

Phase I stand unter dem Zeichen einer massiven Überallokation an Berechtigungen. Insgesamt wurden etwa 2.150 Millionen Zertifikate pro Jahr ausgegeben. Tatsächlich wurden aber nur 2.012 Millionen Tonnen (2005), 2.034 Mio. t (2006) beziehungsweise 2.050 Mio. t (2007) CO2 von den erfassten Anlagen emittiert, also jährlich gut 100 Millionen Tonnen weniger, als durch Zertifikate erlaubt gewesen wäre.[100] Speziell der Energiesektor erhielt zu viele Emissionsberechtigungen.[101] Insgesamt standen den 15 alten EU-Staaten (EU-15) in Phase I nicht weniger, sondern 4,3 Prozent mehr Emissionszertifikate zur Verfügung als im Basisjahr 1990. Lediglich Großbritannien und Deutschland verpflichteten sich in Phase I zu einer CO2-Reduktion.[102]

Nachdem Ende April 2006 bekannt wurde, dass die französischen Unternehmen im Jahr 2005 knapp 12 Prozent weniger Kohlendioxid emittierten, als sie eigentlich durften, brach der Preis der Emissionshandelszertifikate vom historischen Höchstwert von 30 Euro auf 9,13 Euro ein (siehe Grafik).[103] Verantwortliche sprechen von einer „Testphase“ für das System. Der kontinuierliche Preisverfall zum Ende des Jahres 2007 ist darauf zurückzuführen, dass die Zertifikate nicht in die nächste Periode mitgenommen werden konnten. Entsprechend näherte sich ihr Wert gegen Null.

Wissenschaftliche Bewertung

Um den Erfolg des Emissionshandelssystems einschätzen und bewerten zu können, reicht ein einfacher Vergleich von Zertifikate-Zuteilung und tatsächlichen Emissionen nicht aus. Werden den Treibhausgasverursachern mehr Emissionsberechtigungen zugeteilt, als diese benötigen, könnte das einerseits auf eine zu hoch angesetzte Begrenzung der Zertifikate (Überallokation), jedoch genauso gut auf unerwartete Einsparungen von Seiten der Industrie hindeuten.

Umweltökonomen des Massachusetts Institute of Technology schätzen die Reduzierung von CO2-äquivalenten Emissionen als Folge der Einrichtung des EU-Emissionshandels in den Jahren 2005 und 2006 auf 50 bis 100 Mio. Tonnen pro Jahr. Dies würde immerhin zwischen 2,5 und 5 Prozent der gesamten Emissionen im EU-Emissionshandelssektor entsprechen. Das Ergebnis deutet eher auf unerwartete Ersparnisse vonseiten der Industrie hin, was einem – zumindest kleinen – Erfolg des Emissionshandels in dieser Phase gleichkommt. Die Forscher weisen jedoch darauf hin, dass einige der zugrunde gelegten Daten (Emissionen der Jahre 2000 bis 2002, die auch für die Erstellung der nationalen Allokationspläne verwendet wurden) nicht sehr verlässlich sind, da sie von der Industrie und unter Zeitdruck zur Verfügung gestellt wurden.[104]

Veränderung der Treibhausgasemissionen des EHS-Sektors in Phase I (2005–2007)[105]

Forscher der Katholischen Universität Löwen kommen zum Ergebnis, dass durch den EU-Emissionshandel allein im Bereich der Stromproduktion im Jahr 2005 88 Millionen Tonnen Kohlendioxid und im Jahr 2006 rund 59 Millionen Tonnen eingespart werden konnten. Deutschland zeichnet demnach für 35,3 Millionen Tonnen (2005) bzw. 27,4 Millionen Tonnen (2006) verantwortlich, was rund 40 Prozent (oder rund 47 Prozent für 2006) der EU-weiten Emissionsminderung entspricht. Laut Studienautoren ist dies auf den überproportional hohen Anteil von Strom aus Kohlekraftwerken zurückzuführen, welche vom Emissionshandel besonders betroffen sind.[106]

Laut Berechnungen der Europäischen Kommission (Stand Oktober 2008) lagen die Treibhausgasemissionen der EU-15 (EHS und Nicht-EHS-Sektor) im Jahr 2006 um 2,7 Prozent unter dem Ausgangswert von 1990, und das obwohl die Wirtschaft dieser Länder im selben Zeitraum um 40 Prozent wuchs. Die Emissionen der EU-27 fielen demnach um 10,8 Prozent unter den Basiswert. Laut eigenen Prognosen wird die EU ihr selbst gestecktes Ziel (siehe Abschnitt Hintergrund und Entstehungsgeschichte) somit voraussichtlich erreichen oder sogar übertreffen.[107] Zumindest die jüngsten Erfolge basieren jedoch auf Einsparungen abseits des Emissionshandels. Schließlich sind die Emissionen des EHS-Sektors zwischen 2005 und 2007 nicht gesunken, sondern um 1,9 Prozent gestiegen (siehe Grafik).

Phase II (2008–2012)

Die zweite Phase lief von 2008 bis 2012 und fiel damit mit der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls zusammen, auf die sich die Emissionsziele beziehen. Die 2007 neu der EU beigetretenen Staaten Rumänien und Bulgarien nehmen nun genauso teil wie die EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen.

Nach Genehmigung der 27 nationalen Allokationspläne durch die EU-Kommission stehen seit 2008 nur mehr Emissionsberechtigungen für 2,08 Mrd. t CO2 pro Jahr zur Verfügung. Dies entspricht lediglich einer Unterausstattung von 40 Mio. t CO2 (−1,9 Prozent) gegenüber den Emissionen im Jahr 2005.[108]

Im Gegensatz zur ersten Handelsperiode können fehlende CO2-Emissionsberechtigungen auch durch Emissionsreduzierungen in Drittländern aus sogenannten Clean-Development-Mechanism- (CDM) oder Joint-Implementation-Projekten (JI) ausgeglichen werden. Beide Mechanismen ermöglichen es vor allem Industrieländern, ihre Reduktionsverpflichtungen bis zu einem gewissen Grad auch außerhalb des eigenen Staatsgebiets (etwa in Entwicklungsländern) einzulösen, wobei Aufforstungsprojekte ausgenommen sind. Einerseits sollen dadurch die Kosten der Emissionsverringerung möglichst niedrig gehalten werden. Andererseits soll der Transfer von Geld und Technologie den Entwicklungsländern eine ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen. Die zulässige Höhe der so ausgeglichenen Emissionen kann jeder Staat eigenständig festlegen; in Deutschland wurde sie auf 22 Prozent der jeder einzelnen Anlage zugeteilten Emissionszertifikate begrenzt.[109]

Außerdem werden etwas mehr Anlagen erfasst als in der ersten Periode, etwa Cracker in Chemiefabriken (insgesamt 52 Millionen Tonnen pro Jahr).

Bezüglich der Allokation der Zertifikate haben die Länder in ihren NAPs mehr Freiheiten: Sie können bis zu zehn Prozent ihrer Zertifikate versteigern.[110] Dies wird von der staatseigenen KfW Bankengruppe abgewickelt.[111]

Phase III (2013–2020)

EU Emissionshandel – Kurs (pro Tonne CO2-Äquivalent) Jan. 2013 – Feb. 2017[112]

Mit der am 23. April 2009 von der EU beschlossenen dritten Handelsphase wurden weitere klimawirksame Stoffe in den Emissionshandel einbezogen, darunter Lachgas und vollhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe. Es gibt allerdings Ausnahmen für energieintensive und exportorientierte Unternehmen.

Europaweites Cap statt nationaler Allokationspläne

Die Regelungen zur Vergabe der Zertifikate erfuhren wesentliche Veränderungen.[113] Die nationalen Allokationspläne wurden durch eine EU-weite Gesamtobergrenze (Cap) für CO2-Emissionen ersetzt. Diese betrug im Jahr 2013 2,08 Mrd. t CO2.[114] Die Menge wird jährlich – beginnend mit 2014 – um den festen Wert von 1,74 Prozent der durchschnittlich in der zweiten Handelsperiode verausgabten Zertifikate (entspricht 38,3 Mio. t CO2) gesenkt.[114]

Zuteilung der Zertifikate

Während in der ersten und zweiten Phase die Emissionszertifikate großteils gratis verteilt wurden, wurden mit Beginn der dritten Handelsperiode diese verstärkt durch Versteigerung vergeben. 2013 betrug der Anteil der auktionierten Zertifikate 20 Prozent (vorher bis zu zehn Prozent). In den folgenden Jahren steigt der Anteil voraussichtlich (abhängig von der Entwicklung der 'Carbon-Leakage-Liste') bis auf 70 Prozent im Jahr 2020[115] und schließlich auf 100 Prozent (2027).[116] Laut ursprünglichem Kommissionsvorschlag sollten bereits 2020 sämtliche Emissionszertifikate versteigert werden. Der Rat der EU setzte sich jedoch schließlich mit dem weniger ambitionierten Ziel durch.[117] Die Stromproduzenten müssen bereits seit 2013 alle benötigten Zertifikate bezahlen, ausgenommen davon sind – vor allem osteuropäische – Mitgliedstaaten, deren Kraftwerke einen vergleichsweise hohen Kohleanteil aufweisen. Die Betreiber dieser Kraftwerke erhielten zu Beginn noch bis zu 70 Prozent der Zertifikate gratis, müssen diese jedoch spätestens 2020 ebenfalls zur Gänze ersteigern.[118][119]

Darüber hinaus kam es zu einer Neuregelung der Vergabe von Gratiszertifikaten. Jene Zertifikate, die weiterhin kostenfrei bleiben, werden nicht mehr nach dem Grandfathering (die Orientierung an historischen Emissionen der Anlage) vergeben, sondern nach dem Prinzip der besten verfügbaren Technologie (best available technology, BAT, Orientierung am technischen Standard der Anlagenklasse als Benchmark). Einem Stahlwerk etwa werden nicht mehr danach Zertifikate zugeteilt, wie viel CO2 es bisher ausgestoßen hat, sondern gemessen an dem Maßstab, wie hoch der Ausstoß eines modernen und effizienten Stahlwerks der gleichen Größenordnung ist. Ausgangspunkt für die Festlegung der Benchmarks ist die Durchschnittsleistung der zehn Prozent effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Gemeinschaft in den Jahren 2007 und 2008. Die Benchmarks werden dann für die einzelnen Produkte ermittelt und berücksichtigen die „effizientesten Techniken, Ersatzstoffe, alternative Herstellungsprozesse, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, effiziente energetische Verwertung von Restgasen, die Verwendung von Biomasse sowie die Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen.“[120] Jene energieintensiven Betriebe, die zu den umweltfreundlichsten zehn Prozent ihrer Branche in Europa zählen, werden mit Gratisemissionszertifikaten belohnt.[121]

95 Prozent der Industrieemissionen erhalten kostenlose Zuteilungen [Stand 2013],[115] da in diesen Branchen die Produktionskosten durch eine (theoretische) CO2-Abgabe von 30 Euro/Zertifikat um mehr als fünf Prozent steigen würden und sie ihre Umsätze zu mehr als zehn Prozent im Export außerhalb der EU erlösen oder sofern eines dieser beiden Kriterien 30 Prozent beträgt.[122] Dadurch sollen Wettbewerbsnachteile gegenüber Mitbewerbern verhindert werden, die in Staaten operieren, die sich nicht am globalen Klimaschutz beteiligen. Welche Sektoren in Zukunft von diesem sogenannten „Carbon Leakage[123] profitieren, wird seit 2009 von der EU-Kommission bestimmt und alle fünf Jahre neu festgelegt.[59]

Einnahmenverwendung

Die Einnahmen in Höhe eines hohen zweistelligen Milliarden-Euro-Betrages werden zum Teil an die Mitgliedstaaten ausgeschüttet, zum Teil in einen Klimafonds investiert. Reiche EU-Staaten müssen 12 Prozent der ihnen zustehenden Emissionsrechte an ärmere Staaten abgeben, um deren Kosten durch den Emissionshandel abzufedern.[124] Im Detail werden die zur Auktionierung vorgesehenen Emissionsberechtigungen wie folgt an die Mitgliedstaaten verteilt:

  • 88 Prozent gehen an die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Emissionsanteile im Jahr 2005.
  • 10 Prozent werden entsprechend dem Umverteilungsvorschlag der Kommission (Annex 2) an 19 ärmere bzw. wachstumsschwache Mitgliedstaaten verteilt.
  • 2 Prozent gehen an jene neun neuen EU-Mitgliedstaaten, deren Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2005 um 20 Prozent sanken. Rumänien erhält davon einen Anteil von 29 Prozent, Polen 27 Prozent und Bulgarien 15 Prozent.[59]

Phase IV (2021–2030)

Im Juli 2015 wurde durch die Europäische Kommission ein Vorschlag für die 4. Handelsperiode vorgelegt. Ab 2017 liefen hierzu Verhandlungen im Rahmen der sogenannten „Trilog“-Beratungen zwischen Kommission, Rat und Parlament.[125][126] Im März 2018 trat die Reform schließlich in Kraft.[127]

Als eine wesentliche Änderung wurde eine Erhöhung des linearen Reduktionsfaktors von 1,74 % auf 2,2 % beschlossen, die Emissionshöchstmenge soll also jährlich um 2,2 % reduziert werden. Dieser Reduktionsfaktor soll frühestens 2024 angepasst werden.[128] Das deutsche Umweltbundesamt hält allerdings eine Reduzierung von jährlich 2,6 % für notwendig, um die langfristigen Klimaziele der EU zu erreichen.[129]

Im Mai 2021 stiegen die Preise für Emissionsrechte, unter anderem angetrieben von den zuvor verschärften EU-Klimazielen, erstmals über 50 Euro/Tonne Kohlendioxid.[130]

Ab 2023 greifen Änderungen der Marktstabilitätsreserve: Die Reserve wird auf das Zertifikatvolumen der Vorjahresversteigerung beschränkt; alle übrigen Zertifikate in der MSR werden ungültig. Im Folgejahr entspricht die Zahl der bei Überschreitung des Schwellenwerts von 833 Mio. Zertifikaten aus dem Markt genommenen Zertifikate wieder der üblichen Einstellungsrate von 12 % des Umlaufs – gegenüber jener von 24 % zwischen 2019 und 2023.[131][67]

Fit for 55

Das am 14. Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellte Fit-for-55-Paket[132] beinhaltet Vorschläge zur Reform des EHS-Marktes.[133][134] Diese schlägt unter anderem eine Steigerung des linearen Reduktionsfaktors von vorher −2,2 auf −4,2 % vor, was das EHS-Minderungsziel der dann vom EHS umfassten Sektoren, einschließlich Luft- und Seeverkehr, für 2030 (gegenüber dem Basisjahr 2005) von −43 % auf −61 % erhöhen würde. Die abgesenkte Emissionsobergrenze wird mittelfristig die Knappheit der Zertifikate und damit den EUA-Preis erhöhen, wobei aktuelle Abschätzungen auf Grundlage von Modellrechnungen eine Bandbreite von 90–130 Euro/t CO2 für 2030 erwarten.[135][136]

Außerdem wird die Vergabe der Zertifikate im Luftfahrt-Sektor reformiert – die kostenlosen Zertifikate für Airlines sollen bis 2027 auslaufen. Den anderen Sektoren wie Zement, Stahl, Eisen, Aluminium, Düngemittel und Elektrizität werden die kostenlosen Zertifikate ab 2026 über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise gekürzt. Die Reform sieht auch eine Ausweitung des derzeitigen Marktes auf den Seeverkehr vor, welcher schrittweise bis 2026 für sehr große Schiffe umgesetzt wird.[132]

Weiterhin soll ein neuer Markt für die Sektoren Verkehr und Wohnen geschaffen werden.[137] Um soziale Härten abzufedern, hat die Kommission die Einrichtung eines sozialen Klimafonds geplant, der teilweise durch Einnahmen aus diesem neuen Markt finanziert wird und sich mit Beiträgen der Mitgliedstaaten auf fast 145 Milliarden Euro belaufen könnte.[138]

Perspektivisch ist vorgesehen, die beiden Märkte für Emissionshandel miteinander zu verbinden.[139]

Diskussion über eine Reform des Systems

Zölle

Im November 2010 sprach sich der Chefvolkswirt des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung, Ottmar Edenhofer, für die Einführung von Zöllen aus, die der CO2-Belastung durch die eingeführten Produkte entsprechen.[140] Durch solche Zölle soll verhindert werden, dass westliche Länder zur Reduktion ihrer Emissionen die Herstellung energieintensiver Produkte in Drittländer verlagern.[141] Nach einer Studie des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung ist jedoch unklar, ob solche Zölle den Gesamtausstoß an CO2 verringern könnten.[141]

Erweiterung der Abdeckung

Im Mai 2014 schlug Ottmar Edenhofer drei Hauptmaßnahmen für eine Reform vor, von denen eine die Zertifikatpflicht für Emissionen im Gebäude- und Transportsektor ist.[142]

Im Transportsektor wurde seit längerem diskutiert, auch den Schiffsverkehr in den Emissionshandel aufzunehmen.[143] Im September 2020 sprach sich das EU-Parlament mit großer Mehrheit und einem Antrag der Abgeordneten Jutta Paulus folgend dafür aus, ab 2022 größere Schiffe in den Emissionshandel einzubeziehen.[144]

Mindestpreis der Zertifikate

Verschiedene Institutionen und Personen schlugen die Einführung eines Mindestpreises für Zertifikate vor, so etwa Ottmar Edenhofer vom Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung mit einem Preislevel von 20 €/t.[142]

In die gleiche Richtung geht ein Beitrag von Anita Engels und Sonja Peterson vom Deutschen Klima Konsortium (DKK).[145] Sie diskutieren, die bei einem Mindestpreis nicht verkauften Zertifikate bestehen zu lassen und später, wenn der Zertifikatepreis einmal höher liegen sollte, zu verkaufen. In diesem Fall wäre der Mindestpreis für die absehbare Zukunft auch ein Höchstpreis, nämlich bis alle überschüssigen Zertifikate verbraucht wären.[146]

Linking: Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen

Verschiedene regionale Emissionshandelssysteme können sich verknüpfen, indem sie Emissionsgutschriften des anderen Systems für ihre Reduktionsverpflichtungen anerkennen. Dieses sogenannte „Linking“[147] von Emissionshandelssystemen schafft einen größeren Kohlenstoffmarkt, kann Kosten reduzieren und die Liquidität und Stabilität des Marktes verbessern.[148][149] Daneben gibt es auch Risiken, so können sich Probleme eines Systems in andere fortpflanzen.

Im Jahr 2004 beschloss die EU die Verknüpfung ihres Emissionshandelssystems mit den Offset-Märkten aus dem Clean Development Mechanism und der Joint Implementation des Kyoto-Protokolls.[150] Dadurch kamen Zertifikate aus Projekten auf den EU-Markt, die keine zusätzlichen Emissionsminderungen bewirkt hatten.[151] Die EU verschärfte in der Folge die Anforderungen an Emissionsminderungszertifikate aus diesen Offset-Märkten.[152]

Seit 2010 verhandelte die EU eine Verknüpfung mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz.[153] Im November 2017 schließlich vereinbarten die Europäische Union und die Schweiz die Verbindung ihrer Systeme und begannen mit der technischen Vorbereitung für die Umsetzung.[154] Per 1. Januar 2020 wurden die beiden Systeme verbunden.[155][156]

Kriminalität in Verbindung mit dem EU-Emissionshandel

Umsatzsteuerbetrug durch Karussellgeschäfte

Im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandel kam es 2008 und 2009 zu so genannten Karussellgeschäften. Emissionsrechte wurden in einem betrügerischen System mehrfach über EU-Landesgrenzen hinweg verkauft und die dabei anfallende Mehrwertsteuer unrechtmäßig vom Finanzamt an den Händler erstattet. Dabei werden die bei inner- und zwischenstaatlichem Handel in der EU geltenden Besonderheiten und unterschiedlichen Fristen für die Zahlung und Erstattung von Mehrwert- und Umsatzsteuer ausgenutzt.[157] Die europäische Polizeibehörde Europol teilte im Dezember 2009 mit, dass in einigen Staaten bis zu 90 % des Volumens im Markt für Verschmutzungsrechte auf Betrug zurückgehen könnten. Den Teilnehmerstaaten Großbritannien, Frankreich, Dänemark, die Niederlande, Spanien und Deutschland sei durch den Steuerverlust bereits ein finanzieller Schaden von 5 Mrd. Euro entstanden. Der Gesamtschaden in Deutschland beträgt nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt 850 Millionen Euro. Als erste Konsequenz wurde in Großbritannien und Frankreich die Mehrwertsteuer auf Emissionszertifikate ausgesetzt; in den Niederlanden und Spanien wurde im Reverse-Charge-Verfahren die Steuerschuld für Umsätze vom Verkäufer auf den Käufer verlagert.[158] Durch das Gesetz zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben wird es ab dem 1. Juli 2010 auch in Deutschland zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft beim Handel mit Emissionszertifikaten kommen.[159]

Das System, das die Betrüger nutzen, um Steuergelder zu erschwindeln, hat mit dem Emissionshandel selbst nichts zu tun und hat somit auch keine direkten Folgen für den Klimaschutz.[160] Dennoch warnte Rob Wainwright, Direktor von Europol, diese kriminellen Aktivitäten würden die Glaubwürdigkeit des EU-Emissionshandels gefährden.[158] Die damalige französische Wirtschaftsministerin Christine Lagarde forderte, den Handel mit Emissionsrechten einer geeigneten Kapitalmarktaufsicht zu unterwerfen.[161] Die namentliche Fahndung nach einzelnen Tätern läuft zurzeit (08/2014) noch.[162]

Diebstahl elektronischer Emissionszertifikate

Am 20. Januar 2011 wurde bekannt, dass unbekannte Hacker bis zu zwei Millionen Emissionsberechtigungen im Wert von 28 Millionen Euro gestohlen haben.[163][164] Die EU-Kommission hatte daraufhin den gesamten Spot-Handel mit Verschmutzungsrechten (rund ein Fünftel der gesamten Marktaktivitäten) bis auf weiteres ausgesetzt.[165] Lediglich die Zuteilung und die Abtretung von Verschmutzungsrechten bleiben erlaubt. Zuvor hatten bereits die Pariser CO2-Börse BlueNext und die Registrierungsstellen der betroffenen Länder Tschechien, Griechenland, Estland, Polen und Österreich ihren Betrieb eingestellt. In Tschechien wurden nach Angaben eines Marktteilnehmers 470.000 EUAs im Wert von 6,7 Millionen Euro gestohlen.[166] In Österreich beträgt der Schaden laut Bundespolizeidirektion Wien 7,5 Millionen Euro. Es ist der bisher größte Störfall im europäischen Handel mit Verschmutzungsrechten.[164]

Am 4. Februar 2011 lief der EU-Emissionshandel wieder an. Die Europäische Kommission gab bekannt, dass die nationalen Handelsregister Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, der Slowakei und Großbritanniens ihren Betrieb wieder aufnahmen. Die fünf Staaten hatten gegenüber der Kommission zuvor nachgewiesen, dass ihre nationalen Handelssysteme alle notwendigen Sicherheitsanforderungen erfüllen.[167]

Experten machen die laxen Sicherheitsregeln einzelner Länder für den Vorfall verantwortlich. So sei die Abfrage der Identität mangelhaft gewesen. Europaweit stehen laut EU-Kommission 14 Länder im Verdacht, die Sicherheitsanforderungen nicht zu erfüllen. Der Generaldirektor für Klimaschutz, Jos Delbeke kündigte an, alle Mitgliedstaaten zu ihren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor Hackerangriffen und Diebstählen zu befragen. Der Chef der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), Hans-Jürgen Nantke, sprach sich für eine Harmonisierung der europäischen Sicherheitsstandards aus. Bereits Ende November 2010 waren in Rumänien 1,6 Millionen Zertifikate verschwunden.[163]

Betrug mit CDM- und JI-Zertifikaten

Die genannten flexiblen Mechanismen, der Clean-Development-Mechanism (CDM) und Joint Implementation (JI), erlauben es Industriestaaten, Projekte im Ausland zur Reduzierung von Emissionen durchzuführen und sich auf die eigene Klimabilanz gutschreiben zu lassen. Im Zusammenhang mit diesen Mechanismen kam es immer wieder zu Betrugsvorwürfen. Zum Teil würden die Emissionen bewusst nach oben getrieben, um sie anschließend wieder zu reduzieren und sich den Effekt gutschreiben zu lassen. NGOs und wissenschaftliche Institute kritisieren daher die praktische Umsetzung der flexiblen Mechanismen und fordern genauere Kontrollen und eine Begrenzung der erlaubten Gutschriften.[168]

Siehe auch

Literatur

Handbücher

  • European Commission (Hrsg.): EU ETS Handbook. 2015 (europa.eu [PDF; 3,3 MB]).

Monografien und Sammelwerke

  • Michael Angrick, Christoph Kühleis, Jürgen Landgrebe, Jan Weiß (Hrsg.): 12 Jahre Europäischer Emissionshandel in Deutschland, Metropolis-Verlag, Marburg, 2. Auflage, 2019, ISBN 978-3-7316-1362-6
  • Wolfgang Gründinger: Lobbyismus im Klimaschutz. Die nationale Ausgestaltung des europäischen Emissionshandelssystems. VS Verlag, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-531-18348-0.
  • FutureCamp Climate GmbH: Emissionshandel und Klimastrategien. Weka Media, Kissing 2010, ISBN 978-3-8111-1938-3.
  • Walter Frenz: Emissionshandelsrecht. Kommentar zum TEHG und ZuG. Springer Verlag, Heidelberg 2005, ISBN 3-540-22818-7.
  • Ines Zenke, Thomas Fuhr: Handel mit CO2-Zertifikaten. C.H. Beck Verlag, München 2006, ISBN 3-406-55245-5.
  • Timo Hohmuth: Emissionshandel und deutsches Anlagenrecht. Carl Heymanns, Köln 2006, ISBN 3-452-26471-8.
  • Yvonne Kerth: Emissionshandel im Gemeinschaftsrecht. Die EG-Emissionshandelsrichtlinie als neues Instrument europäischer Klimaschutzpolitik. (= Jus Europaeum. Band 29). Nomos-Verlag, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0709-2.
  • Michael Lucht, Gorden Spangardt: Emissionshandel. Springer Verlag., Heidelberg 2004, ISBN 3-540-21005-9.
  • Ines Zenke, Ralf Schäfer (Hrsg.): Energiehandel in Europa – Öl, Gas, Strom, Derivate, Zertifikate. C.H. Beck Verlag, München, 3. Auflage. 2012, ISBN 978-3-406-63237-2.
  • Raimund Körner, Hans-Peter Vierhaus: Treibhausgasemissionshandelsgesetz und Zuteilungsgesetz 2007. Kommentar. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52551-2.
  • Energieinstitut an der Johannes Kepler Universität Linz (Hrsg.): Rechtsprobleme des Emissionszertifikategesetzes. 2006, ISBN 3-902460-27-X.
  • Ines Zenke, Thomas Fuhr, Malte Bornkamm (Hrsg.): CO2-Handel aktuell. VWEW Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-8022-0903-1.

Fachartikel

Wiktionary: Emissionshandel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Energieeffizienz bei der Stromerzeugung, Umweltbundesamt, Februar 2009.
  2. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. EUR-Lex, abgerufen am 5. Januar 2023.
  3. Die Zeit: CO2-Zertifikate: Grün getarnt. Abgerufen am 21. Januar 2023.
  4. Emissionshandel (Memento vom 7. Dezember 2007 im Internet Archive), Deutsches Umweltbundesamt, März 2009.
  5. Helga Luckenbach: Grundlagen der internationalen Wirtschaftspolitik – Internationale Handelspolitik. Vahlen Verlag, München 2011, ISBN 978-3-8006-4465-0, S. 316.
  6. Emission Allowances – Prices and Trading Volumes (Memento vom 24. November 2013 im Internet Archive) Tagesaktuelle Spot-Preise an der Emissionshandelsbörse European Energy Exchange
  7. The European Union Emissions Trading System Review of Environmental Economics and Policy 2007.
  8. vgl. Hubertus Bardt: Industrie, Klimaschutz und Handel. Ausgleich unterschiedlicher Kosten und Preise für industriellen Klimaschutz. Institut der Deutschen Wirtschaft, 8. November 2021.
  9. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über das Funktionieren des CO2-Marktes der EU gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG (geändert durch Richtlinie 2009/29/EG und Richtlinie (EU) 2018/410) {COM/2021/962 final}, abgerufen am 19. Juni 2022
  10. EU-Maßnahmen gegen den Klimawandel: Das Emissionshandelssystem der EU (Memento vom 4. Februar 2016 im Internet Archive) (PDF; 1,5 MB), Ausgabe 2009, Europäische Kommission
  11. Agreement on linking the emissions trading systems of the EU and Switzerland. Abgerufen am 19. Juni 2022 (englisch).
  12. European Commission: Emissions Trading System: Allowances and caps: Cap for fixed installations decreases each year, abgerufen am 19. Okt. 2014.
  13. Europaparlament will nur abgeschwächte Reform des EU-Emissionshandels, NZZ, 15. Februar 2017
  14. Emissions cap and allowances. Europäische Kommission, 23. November 2016, abgerufen am 2. Januar 2019 (englisch).
  15. Use of international credits. European Commission, 15. Juni 2021, abgerufen am 15. Juni 2021 (englisch).
  16. Langfristiger CO2 European Emission Allowancespreischart in Euro | CO2 European Emission Allowancespreis Tendenz. Abgerufen am 12. Juli 2019.
  17. Carbon Price Viewer. In: Sandbag Climate Campaign. Abgerufen am 19. Juni 2022 (britisches Englisch).
  18. Stefan Schultz, DER SPIEGEL: Emissionshandel: Wie Hedgefonds den Kohleausstieg beschleunigen. Abgerufen am 24. Mai 2021.
  19. ESMA publishes its Final Report on the EU Carbon Market. Abgerufen am 19. Juni 2022.
  20. Der Europäische Emissionshandel, Umweltbundesamt, 25. August 2015
  21. Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft. In: ABl. L 302, 18. November 2010, S. 1–41.
  22. Deutsche Emmissionshandelsstelle im Bundesumweltamt: Emmissionshandel in Zahlen. 2015, abgerufen am 21. Januar 2023.
  23. Flugverkehr in den CO2-Emissionshandel einbeziehen, Greenpeace, 15. Juni 2006.
  24. Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft. ABl. L 8, 13. Januar 2009, S. 3–21.
  25. EU zwingt Airlines zum Klimaschutz, Welt Online, 8. Juli 2008.
  26. Pressemitteilung von Peter Liese@1@2Vorlage:Toter Link/www.peter-liese.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , Hans-Peter Liese (Mitglied des Europäischen Parlaments)
  27. EU-Parlament verschärft Emissionsziele für Flugzeuge (Memento vom 1. August 2012 im Webarchiv archive.today), Financial Times Deutschland, 13. November 2007.
  28. Johnny Erling: Europäischen Airlines drohen Milliardenverluste. Die Welt Online, 11. Juni 2012, abgerufen am 11. Juni 2012.
  29. EU: Werden Widerstand gegen Emissionshandel nicht dulden. (Nicht mehr online verfügbar.) Reuters Deutschland, 28. Februar 2012, archiviert vom Original am 13. Oktober 2012; abgerufen am 28. Februar 2012.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/de.reuters.com
  30. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-366/10 LS 2.
  31. Spiegel-Online-Meldung vom 21. Dezember 2011
  32. Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft. ABl. L 113, 25. April 2013, S. 1–4.
  33. Spiegel-Online-Meldung vom 12. November 2012; Abgerufen am 14. Februar 2013.
  34. Überarbeitung des Emissionshandelssystems der EU: Luftverkehr. Europäisches Parlament, Juni 2022.
  35. Eva Mahnke: Nichts als Ablenkungsmanöver. klimaretter.info, 10. Oktober 2013, abgerufen am 9. Mai 2018.
  36. Kompensationspflichten für Emissionen des Luftverkehrs (CORSIA): Rat nimmt Beschluss an. Rat der EU, Pressemitteilung vom 19. Dezember 2022.
  37. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus. COM(2021) 552 final. BR-Drs. 708/21 vom 10. September 2021.
  38. Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus dem Vereinigten Königreich ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der Union. ABl. L 305, 31. August 2021, S. 1–2.
  39. Fragen und Antworten – Lastenteilungsverordnung und Verordnung über Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft. Europäische Kommission, 14. Juli 2021.
  40. vgl. Art. 3 Nr. 1 EU-Lastenteilungsverordnung iVm. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Paraments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG. In: ABl. L 165, 18. Juni 2013, S. 13–40.
  41. Andreas Klemm: Das Regelungsregime des BEHG zur Vermeidung von Doppelbelastungen. Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 2021, S. 162–168.
  42. vgl. Centrum für Europäische Politik: Verordnung der EU-Kommission: Versteigerung von Emissionszertifikaten. 6. September 2010 (zum Verordnungsentwurf).
  43. Umweltbundesamt: Jahresbericht zu deutschen Versteigerungen im EU-Emissionshandel. 30. März 2021.
  44. Umweltbundesamt, DEHSt: Leitfaden Zuteilung 2021-2020. Berlin, Februar 2021.
  45. EEX: Auktion von Emissionsberechtigungen – FAQ. Leipzig, 21. September 2017.
  46. vgl. EEX veröffentlicht aktualisierten Auktionskalender 2022 und Auktionskalender 2023 für Deutschland. Umweltbundesamt/DEHSt, 29. Juli 2022.
  47. vgl. Moritz Hartmann: Zuteilung, Auktionierung und Transfer von Emissionszertifikaten. Entwicklungsperspektiven des EU-Emissionshandels in Phase III (2013–2020). Berliner Online-Beiträge zum Europarecht. FU Berlin, 16. Juni 2011.
  48. DEHSt: Versteigerung von Emissionsberechtigungen in Deutschland: Auswertungen und Hintergründe aus fünf Jahren Verkauf und Versteigerung am Übergang zur dritten Handelsperiode des EU-Emissionshandels. Stand 06/2012, S. 40.
  49. SMWA: Aufsicht und Recht/Börsenaufsicht. Abgerufen am 13. Januar 2023.
  50. Wolfgang von Rintelen, Patrick Reich: Handelsüberwachung an der European Energy Exchange. Leipzig, 2013.
  51. vgl. Final Report. Emission allowances and associated derivatives. ESMA, 28. März 2022 (englisch).
  52. Kira Taylor: Aufsichtsbehörde: EU-ETS weist keine größeren Anomalien auf.  Übersetzt von Martin Herrera Witzel. Euractiv, 29. März 2022.
  53. Neue Weltumweltbörse für CO2-Emissionshandel, Hamburger Abendblatt, 23. Januar 2008.
  54. DEHSt: Europäischer Emissionshandel 2013–2020. August 2019.
  55. Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L 59, 27. Februar 2019, S. 8–69.
  56. DEHSt: Zuteilung 2021–2030. Abgerufen am 16. Januar 2023.
  57. vgl. für Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Finnland und Schweden: Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2022. ABl. C 454, 30. November 2022, S. 1–109.
  58. Fauler Kompromiss zum Emissionshandel, Wirtschaftswoche Online, 16. Dezember 2008.
  59. Richtlinie über die Dritte Phase des Europäischen Emissionshandelssystems (Memento vom 26. Dezember 2008 im Internet Archive), Europäisches Parlament, 8. Dezember 2008.
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  61. „Backloading“ beschlossen: EU stärkt Handel mit CO2-Emissionen 9. Januar 2014
  62. Markus Ehrmann: Infoservice Emissionshandel: backloading beschlossen, Reform kommt, Zuteilung naht. Hamburg, 6. Februar 2014.
  63. Europa lässt den Emissionshandel scheitern. In: Die Zeit, 28. Februar 2017. Abgerufen am 27. April 2017.
  64. EU-Emissionshandel: Weniger Zertifikate für mehr Klimaschutz. Öko-Institut, abgerufen am 6. Januar 2023.
  65. Die „Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate“ (Total Number of Allowances in Circulation, TNAC) berechnet sich aus der Differenz von „Angebot“ und „Nachfrage“, wobei das MSR-Volumen zusätzlich – als Form der „Nachfrage“ – abgezogen wird. Zu den Begrifflichkeiten im Einzelnen vgl. etwa Mitteilung der Kommission. Veröffentlichung der Gesamtmenge der 2020 in Umlauf befindlichen Zertifikate für die Zwecke der Marktstabilitätsreserve im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen EU-Emissionshandelssystems (2021/C 187/02), abgerufen am 25. Mai 2021. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 17. Mai 2021.
  66. Strukturelle Reform des EU-Emissionshandelssystems. Europäische Kommission, abgerufen am 25. Mai 2021.
  67. Mitteilung der Kommission. Veröffentlichung der Gesamtmenge der 2020 in Umlauf befindlichen Zertifikate für die Zwecke der Marktstabilitätsreserve im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen EU-Emissionshandelssystems (2021/C 187/02), abgerufen am 25. Mai 2021. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 17. Mai. 2021.
  68. Andrei Marcu, Emilie Alberola, Jean-Yves Caneill, Matteo Mazzoni, Stefan Schleicher, Charlotte Vailles, Wijnand Stoefs, Domien Vangenechten, Federico Cecchetti: 2019 State of the EU ETS Report. 2019 (i4ce.org).
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  70. Nicolas Koch, Sabine Fuss, Godefroy Grosjean, Ottmar Edenhofer: Causes of the EU ETS price drop: Recession, CDM, renewable policies or a bit of everything?—New evidence. In: Energy Policy. 73, (2014), S. 676–685. doi:10.1016/j.enpol.2014.06.024.
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  75. Germanwatch: Investitionssicherheit für ambitionierte EU-Klimaziele
  76. Unternehmensappell: Jetzt Emissionshandel reformieren!
  77. BEE appelliert an EU-Parlamentarier: Emissionshandel wiederbeleben, Wettbewerbsbedingungen für Erneuerbare verbessern, 15. April 2013.
  78. Erneuter Appell an EU-Parlamentarier: Emissionshandel wiederbeleben – Backloading freigeben, Pressemitteilung, 2. Juli 2013.
  79. Karsten Neuhoff, Anne Schopp: Europäischer Emissionshandel: Durch Backloading Zeit für Strukturreform gewinnen (PDF; 190 kB), DIW Wochenbericht Nr. 11.2013, 13. März 2013, S. 3–10, abgerufen am 7. November 2013.
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  83. vgl. Die Reform des EU-Emissionshandels für die 4. Handelsperiode (2021–2030). Überblick über Verhandlungsergebnisse. 4. Januar 2018, S. 5 ff.
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  87. Vgl. auch Lori Snyder Bennear und Robert N. Stavins: Second-best theory and the use of multiple policy instruments. In: Environmental and Resource Economic. Band 37, Nr. 1, Mai 2007, doi:10.1007/s10640-007-9110-y.
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  109. Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (PDF; 293 kB)@1@2Vorlage:Toter Link/www.jiko-bmub.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , BMU, 22. Juni 2007.
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  111. Veräußerung von Emissionsberechtigungen in Deutschland – Monatsbericht Juni 2008 (KfW), BMU (PDF; 121 kB)
  112. siehe www.eex.com – Market Data – Environmental Markets – Spot Markets – EEX EUA Spot
  113. Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 140, S. 63, 5. Juni 2009.
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  115. Die Zusatzgewinne ausgewählter deutscher Branchen und Unternehmen durch den EU-Emissionshandel, WWF, 2014.
  116. Siehe Änderung 12, Art. 10a Abs. 11, Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
  117. Einigung auf verwässertes Klimapaket, derStandard Online, 12. Dezember 2008.
  118. Europas Energie-Fresser kommen glimpflich davon, Spiegel Online, 12. Dezember 2008.
  119. Siehe Änderung 12, Art. 10c Abs. 2, Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
  120. Richtlinie 2009/29/EG, Artikel 10a (siehe Punkt 2 und 8). In: Amtsblatt der Europäischen Union. 27. April 2011.
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  127. Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814, abgerufen am 28. August 2018
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  166. EU legt Emissionshandel lahm. In: Süddeutsche Zeitung. 20. Januar 2011.
  167. Pressemitteilung der Europäischen Kommission (Memento vom 17. November 2011 im Internet Archive)
  168. Götze, Susanne: Emissionshandel: „Betrug zulasten des Klimas“. Klimaretter.info, Aug 2015

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